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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: VIII B 67/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 72 Abs. 1 Satz 1
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
FGO § 133a
FGO § 136 Abs. 1 Satz 3
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm seine Klage wegen Abrechnung der Umsatzsteuer 2002 und der Zinsen zur Umsatzsteuer 2002 nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Daraufhin trennte die Einzelrichterin das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2005 sowie eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2002 mit neuem Aktenzeichen 14 K 674/08 ab. Das Verfahren stellte das Finanzgericht (FG), soweit die Klage zurückgenommen worden ist, durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ein mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 136 Abs. 2 FGO.

Den abgetrennten Rechtsstreit erklärten die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten erlegte das FG auch hinsichtlich der begründeten Sachanträge zur Umsatzsteuer gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO dem Kläger auf. Da die Klage bezüglich des Verspätungszuschlages zwar Erfolg gehabt hätte, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) indes nur zu einem geringen Teil unterlegen gewesen wäre, erlegte das FG auch insoweit dem Kläger die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO auf.

Gegen den Beschluss des FG vom 25. Februar 2008 legte der Kläger, soweit er das abgetrennte Verfahren 14 K 674/08 betrifft, ohne nähere Begründung Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 FGO).

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die --ordentliche-- Beschwerde nicht gegeben.

Damit sind isolierte Kostenentscheidungen wie in Beschlüssen über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache --worüber das FG den Kläger im angefochtenen Beschluss auch zutreffend belehrt hat-- unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468, dazu Steinhauff in jurisPR-SteuerR 22/2007 Anm. 5, m.umf.N. zur inzwischen ständigen Rechtsprechung).

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