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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: VIII B 72/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt die Frage,

|ob Ermittlungen i.S. des § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Ermittlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO darstellen,

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Diese Frage ist nämlich für Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt (wie im Streitfall ausweislich des Schreibens vom 1. Februar 2000 mit der Aufforderung an den Steuerpflichtigen, seine Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten offen zu legen) geklärt. Solche Ersuchen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ermittlungsmaßnahmen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO; dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 2 AO, nach dem die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse haben, die den Finanzämtern zustehen. Hierzu gehört das Recht, vom Steuerpflichtigen als Beteiligten Auskünfte einzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 I R 289/83, BFHE 156, 353, BStBl II 1989, 620; vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 14. April 1999 XI R 30/96, BFHE 188, 286, BStBl II 1999, 478; Dumke in Schwarz, AO, § 208 Rz 39 und 58, m.w.N.).

Geklärt ist im Übrigen durch die Rechtsprechung auch, dass für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungsmaßnahmen der Ausgang eines --wie hier-- eingeleiteten Strafverfahrens unbeachtlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IV B 132/00, BFH/NV 2002, 159; BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961).

2.

Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.

a)

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält das angefochtene Urteil eine § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO entsprechende Begründung. Es bezeichnet bereits im Tatbestand die Hinzuschätzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen als Streitgegenstand und geht in den Entscheidungsgründen (Bl. 12 des Urteils) davon aus, dass der Kläger "die Einnahmen aus Kapitalvermögen nur unvollständig erklärt ... und dadurch Steuern verkürzt" hat. Des Weiteren führt das Finanzgericht (FG) aus (Bl. 13 des Urteils), dass "die Geldanlage dem Kläger zuzurechnen ist", diesem bewußt war, "dass er Zinsen im Inland versteuern musste" und dass die Höhe der geschätzten Kapitaleinnahmen keinen Bedenken begegnet. Bei dieser Sachlage kann aus der maßgeblichen verständigen Sicht der Beteiligten auch nicht ansatzweise ein Zweifel bestehen, dass der Rechtsstreit die Schätzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes betrifft, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich im Urteil erwähnt wird. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 19/03 (BFH/NV 2004, 1281), nach dem eine sich --anders als hier-- aufdrängende, aber fehlende Subsumtion unter anspruchsmindernde Vorschriften zur Annahme eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO führen kann.

b)

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten wie auch gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Soweit sich das FG zur Begründung für die Zurechnung der Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Debitorenliste sowie auf die sog. "X-Liste" gestützt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um hinreichende tatsächliche Grundlagen für die Feststellung des FG über das Vorliegen einer Hinterziehung von Einkommensteuer auf vom Kläger erzielte Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Dabei ist der Ausgang des Strafverfahrens --wie hier in Form der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung-- für den Erlass oder die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, die Einstellung beruht auf dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts; dies hat der Kläger indessen weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen noch ist dies sonst aus den Akten ersichtlich. Hat aber die Einstellung rein rechtliche Gründe und beruht sie z.B. auf einem Verfahrenshindernis (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl. 1997, § 170 Rz 6), lässt dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1963 V 230/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 182; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 162/99, BFH/NV 2001, 890).

c)

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG sich nämlich nicht darauf beschränkt, die Einwendungen gegen die Identität des Klägers mit der in der handschriftlichen Liste und dem persönlichen Telefonbuch als Kunde aufgeführten Person als Versuch abzutun, "den Senat für dumm zu verkaufen". Es hat vielmehr seine Auffassung zur bejahten Identität zwischen dem Kläger und der bezeichneten Person mit dem Hinweis auf die Debitorenliste und den handschriftlichen Unterlagen des Herrn X begründet. Des Weiteren hat es den Einwand des Klägers, sein Name sei R. A. B und nicht wie in der Liste aufgeführt "A B", mit dem Hinweis zur Kenntnis genommen, dass er selbst unter dem Namen A B die Vollmacht für seine frühere Prozessbevollmächtigte ausgestellt habe. Ebenso hat es den Hinweis auf die Auflistung eines "A B" aufgegriffen und insoweit unter Bezugnahme auf die weiteren handschriftlichen Listen des Herrn X lediglich einen unbeachtlichen Schreibfehler angenommen.

Ende der Entscheidung

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