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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: VIII B 73/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 228).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, dass das FG den "Arbeitgeber der einzelnen Polen (die polnische Firma)" hätte befragen müssen, legt die Klägerin nicht dar, weshalb sie, obwohl sie im Verfahren vor dem FG fachkundig vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Vernehmung des --von ihr zudem namentlich nicht benannten-- Zeugen gestellt hat. Darüber hinaus wäre es bei einem im Ausland ansässigen Zeugen nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur gesteigerten Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506, unter II. 2. b, aa der Gründe; vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954, jeweils m.w.N.) erforderlich gewesen, sich bereit zu erklären, den im Ausland ansässigen Zeugen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu einem noch anzuberaumenden Termin zu präsentieren; dass die Klägerin ihre entsprechende Bereitschaft gegenüber dem FG erklärt hat, wird in der Beschwerdeschrift gleichfalls nicht dargelegt.

3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 1 FGO eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 2. August 2000 eine zulässige Beschwerdebegründung enthält. Denn er kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist nur noch Erläuterungen und Vervollständigungen von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen zulässig sind. Fehlt --wie im Streitfall-- am Ende der Begründungsfrist eine den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Bezeichnung bzw. Darlegung eines Zulassungsgrundes, kann sie nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV 1995, 1071, unter 4. der Gründe; vom 16. Dezember 1992 II B 68/91, BFH/NV 1994, 248, unter 1. der Gründe).

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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