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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 73/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der auf das Streitjahr 2002 anwendbaren Fassung sei formell verfassungswidrig. Der Vermittlungsausschuss habe beim Zustandekommen der Norm seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschritten, indem er über den Anrufungsbeschluss hinausgegangen sei.

Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 formell verfassungsgemäß ist. Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht durch den Anrufungsbeschluss, sondern maßgeblich durch die zuvor in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt. § 4 Abs. 4a EStG war vor der Anrufung des Vermittlungsausschusses Gegenstand unterschiedlicher Anträge in Bundestag und Bundesrat (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, m.w.N.).

Erhebliche Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH in derselben Frage gebieten würden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28), sind weder dargetan noch ersichtlich. Aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01 (BVerfGE 120, 56, BGBl. I 2008, 481) ergibt sich nichts anderes. In der Entscheidung hat das BVerfG --entgegen der Vermutung des Klägers-- keine neuen Grundsätze aufgestellt, sondern seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Soweit im Schrifttum das formell korrekte Zustandekommen der Norm weiter bezweifelt wird (z.B. Söffing, Betriebs-Berater 2008, 417, 424), beruht dies ersichtlich nicht auf neuen Gesichtspunkten, die der BFH bei seiner Entscheidung noch nicht erwogen hat, sondern auf einer anderen Würdigung der Umstände.

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