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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: VIII B 77/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 1
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 82
ZPO § 180
ZPO § 180 Satz 1
ZPO § 380
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 381
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lud den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit der Kläger gegen das Finanzamt X zur Zeugenvernehmung auf den 10. September 2003 nach Hannover. Da die Ladung ausweislich der bei den FG-Akten befindlichen Zustellungsurkunde nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers übergeben werden konnte, wurde sie in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Zur Zeugenvernehmung am 10. September 2003 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Das FG hat daraufhin mit Beschluss vom 10. Februar 2004 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, gegen ihn festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begründet der Beschwerdeführer damit, er könne sich nicht erinnern, die Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten zu haben. Weder sei versucht worden, ihm ein Schriftstück zu übergeben, noch habe er ein solches in seinem Briefkasten, der täglich geleert werde, vorgefunden.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind für die Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. die §§ 380, 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt.

Im Streitfall hat der Beschwerdeführer sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt. Auch seine durch eidesstattliche Versicherung untermauerte Einlassung, er habe die Ladung zum Termin nicht erhalten, ist dazu nicht geeignet. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO ist dem Beschwerdeführer die Ladung zur Zeugenvernehmung am 10. September 2003 mit Zustellungsurkunde durch die Citipost zugestellt worden. Trifft der Postbedienstete --wie im Streitfall-- den Empfänger in seiner Wohnung nicht an, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück --hier: die Ladung-- als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt, hat die Postbedienstete die Ladung unter Beachtung dieser Vorschriften am 23. August 2003 in den Briefkasten der Wohnung des Beschwerdeführers eingelegt. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde auch nach der Privatisierung der deutschen Bundespost den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d.h. auch darüber, dass der Empfänger --hier: der Beschwerdeführer-- in der vorgeschriebenen Weise über die Ladung zur Zeugenvernehmung benachrichtigt worden ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 53 Rz. 35, m.w.N.). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176). Diesen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht; die bloße Behauptung, er habe die Ladung nicht erhalten, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er diese Behauptung durch eidesstattliche Versicherung untermauert hat (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997 IV B 164/96, BFH/NV 1998, 431). Denn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert die substantiierte Darlegung des anderen Geschehensablaufs und nicht nur die Behauptung, die Ladung nicht erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 431; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 176; Gräber/Koch, a.a.O., § 53 Rz. 35, m.w.N.).

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