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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.1999
Aktenzeichen: VIII B 77/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 17 Abs. 2
EStG § 17
EStG § 4 ff.
EStG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung). Macht der Kläger geltend, daß eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung vorliege, so reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO der bloße Hinweis auf die Ungleichbehandlung vergleichbarer Lebenssachverhalte nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1992 X B 85/92, BFH/NV 1993, 373; vom 21. Juni 1994 III B 68/94, nicht veröffentlicht); vielmehr ist schlüssig und substantiiert darzulegen, mit welchen anderen Lebenssachverhalten der streitige Sachverhalt vergleichbar ist und inwieweit die bisher zu diesen Sachverhalten ergangene Rechtsprechung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete steuerliche Ungleichbehandlung nicht gegeben. Sowohl die Wertminderung eines Rückerstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen als auch die Leistung aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung stellen als Finanzierungsmaßnahmen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt waren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805; vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 650; vom 4. November 1997 VIII R 43/96, BFH/NV 1998, 1076). Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahme --sei es ein Darlehen, sei es eine Bürgschaftsübernahme-- kapitalersetzenden Charakter hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 397, BFH/NV 1998, 100, unter II. 1. der Gründe).

b) Die Kläger haben angesichts der vorstehend genannten Rechtsprechung eine steuerliche Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend darlegen können. Soweit sie die Auffassung vertreten, ein sog. "stehengelassenes" Darlehen sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats (Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) im Gegensatz zu einer vor Kriseneintritt übernommenen Bürgschaft mit 0 DM zu bewerten, berücksichtigen sie nicht, daß dieser Beschluß nur den Forderungsverzicht betrifft und keine Entscheidung zur Bewertung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter beinhaltet (so auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96,(BFHE ..., ...). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Fällen des sog. "stehengelassenen" Darlehens vielmehr der Wert des Darlehens in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 184, 374, BFH/NV 1998, 651; in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805); dieser Wert kann, muß aber nicht 0 DM betragen. Daß die Vorinstanz aus der zum Forderungsverzicht ergangenen Rechtsprechung (Beschluß des Großen Senats in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) möglicherweise die Schlußfolgerung gezogen hat, daß die Bewertung eines sog. "stehengelassenen" Darlehens stets mit einem Teilwert von 0 DM zu erfolgen habe, wäre allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung im konkreten Fall, begründete aber keine Zulassung der Revision (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).

2. An der erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlt es auch insoweit, als die Kläger die Rechtsfrage stellen, wie die Gewinnermittlung des § 17 EStG im Falle eines Darlehensverlustes anzuwenden sei. Die Kläger haben die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargelegt. Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig, so daß ihr keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1995 VIII B 56/94, BFH/NV 1995, 973; in BFH/NV 1998, 29; vom 1. September 1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450, ständige Rechtsprechung). Es ist höchstrichterlich geklärt, daß entgegen der Auffassung der Kläger die Vorschriften über die Ermittlung des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß §§ 4 ff. EStG oder eines Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG nur mit Einschränkungen heranzuziehen und nur insoweit anwendbar sind, als dies mit der Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG vereinbar ist (BFH-Urteile vom 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, BStBl II 1974, 567; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).

3. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, soweit die Kläger geltend machen, daß sich das Finanzgericht nicht hinreichend mit dem Bewertungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Eintritts der Krise der Kapitalgesellschaft auseinandergesetzt und nicht ausreichend geprüft habe, ob es sich bei dem hingegebenen Darlehen um ein sog. Finanzplandarlehen gehandelt habe. Die Beschwerde legt diesbezüglich nicht dar, inwieweit es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 490). Vielmehr handelt es sich um den Vorwurf einer lediglich unzutreffenden Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Ein derartiger Vorwurf kann jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung mit Erfolg vorgetragen werden, vermag jedoch nicht die Zulassung einer Revision mit Erfolg begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 490; vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62).

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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