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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: VIII B 81/97
Rechtsgebiete: FGO, UmwG, GmbHG, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
UmwG § 49 Abs. 2
UmwG § 49
UmwG § 48 Abs. 1
GmbHG § 15
BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die im Sonderbetriebsvermögen einer aufgelösten GmbH & Co. KG gehaltenen Anteile der vormaligen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH im Rahmen der Umwandlung der KG auf eine GmbH in das Privatvermögen der Kommanditisten übergegangen sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) haben die Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Umwandlung ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren; sie sind mit gewinnrealisierender Wirkung in das Privatvermögen der früheren Kommanditisten überführt worden.

Gemäß § 49 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) hat die Umwandlung einer KG in eine GmbH zur Folge, daß das Vermögen der KG auf die GmbH übergeht und die KG damit aufgelöst ist. Von dem Übergang des Vermögens auf die GmbH werden allerdings nur die Vermögensgegenstände des bisherigen Gesamthandsvermögens der KG erfaßt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 14. April 1988 IV R 271/84 (BFHE 153, 125, BStBl II 1988, 667) entschieden hat, sind Vermögensgegenstände, die einem Gesellschafter allein gehören und bisher seinem Sonderbetriebsvermögen zugerechnet worden sind, nicht von dem Übergang gemäß § 49 UmwG betroffen. Diese Gegenstände können nur im Wege der Einzelnachfolge, d.h. durch Abschluß eines formbedürftigen Vertrags nach § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), auf die GmbH übertragen werden. Von dieser Rechtsprechung ist auch das FG ausgegangen.

Im vorliegenden Fall ist nach den unstreitigen Feststellungen des FG kein der notariellen Form des § 15 GmbHG entsprechender Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen der GmbH und den früheren Kommanditisten zustande gekommen. Dem Vortrag der Kläger, die Übertragung der Geschäftsanteile sei nur versehentlich unterblieben, die Gesellschafter seien sich jedoch darüber einig gewesen, daß die Umwandlung insgesamt (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) steuerneutral durchgeführt werden sollte, hat das FG keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Ein entsprechender Übertragungswille der Gesellschafter sei unbeachtlich, weil er jedenfalls tatsächlich nicht vollzogen worden sei.

2. Soweit die Kläger eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin sehen, daß das FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen sei, haben sie die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, daß zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. Erforderlich ist hierfür neben der genauen Bezeichnung der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts, daß in der Beschwerdebegründung aus dem angefochtenen Urteil des FG ein das Urteil tragender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der zu einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei in einer vom Revisionsgericht ohne weiteres nachvollziehbaren Weise einander gegenüberzustellen (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nur, daß der BGH in seinem Urteil vom 25. März 1983 V ZR 268/81 (BGHZ 87, 150) in Anwendung des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" die Ansicht vertreten hat, es sei für die wirksame Übertragung von drei Grundstücksparzellen unschädlich, wenn im notariellen Kaufvertrag nur zwei von insgesamt drei Parzellen als Auflassungsgegenstand bezeichnet seien, sofern zur Überzeugung des Gerichts feststehe, daß die Vertragsbeteiligten alle drei Parzellen übertragen wollten. In der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht schlüssig dargetan, daß das FG im angefochtenen Urteil eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Denn das FG-Urteil betrifft offensichtlich einen mit dem genannten BGH-Urteil nicht vergleichbaren Sachverhalt.

In der Entscheidung in BGHZ 87, 150 hatten die Vertragsparteien die notarielle Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinsichtlich der im Vertrag ausdrücklich genannten Parzellen beachtet. Es lag deshalb ein formwirksamer Vertrag vor, der hinsichtlich des Vertragsgegenstandes im Wege der Auslegung unter Anwendung des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" korrigiert werden konnte. Dagegen ist im vorliegenden Fall ein notariell beurkundeter Vertrag über die Abtretung der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen GmbH-Anteile an die GmbH nicht --auch nicht hinsichtlich einzelner Geschäftsanteile-- zustande gekommen. Ein formwirksamer Vertrag, der hinsichtlich des Veräußerungsgegenstandes im Wege der Auslegung richtiggestellt werden könnte, ist --anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall-- nicht vorhanden.

Der Gesellschafterbeschluß über die Umwandlung ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 UmwG notariell beurkundet worden. Dieser Beschluß betrifft jedoch --wie unter 1. dargelegt-- stets nur das Gesamthandsvermögen. Er kann deshalb nicht im Wege der korrigierenden Auslegung auf das Sonderbetriebsvermögen erstreckt werden.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung von den Urteilen des BFH vom 29. November 1973 IV R 181/71 (BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202) und vom 10. März 1988 IV R 226/85 (BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832) zuzulassen. Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 FGO, weil die Abweichung nicht schlüssig bezeichnet worden ist. In der Beschwerdeschrift tragen die Kläger vor, aus den genannten Entscheidungen lasse sich der allgemeine Rechtssatz entnehmen, GmbH-Anteile könnten unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums auch dann zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen gehören, wenn sie durch einen wegen Formmangels nichtigen Veräußerungsvertrag erworben worden seien, sofern die Vertragspartner ihre Leistungen aufgrund des fehlerhaften Vertrages voll erbracht hätten und nicht damit zu rechnen sei, daß sich einer der Vertragspartner später auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen werde.

Der Senat kann offenlassen, ob sich ein derartiger Rechtssatz tatsächlich aus den genannten BFH-Urteilen ergibt. Jedenfalls haben die Kläger nicht schlüssig dargetan, daß das FG im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe.

Im übrigen ist das FG bei seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon ausgegangen, daß die Vertragsbeteiligten zwar möglicherweise die Absicht gehabt haben, die Umwandlung insgesamt steuerneutral zu gestalten, es aber versäumt haben, diesen Willen hinsichtlich der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Geschäftsanteile durch eine --wenn auch formlose-- Abtretung tatsächlich zu vollziehen. Ausgehend von dieser Annahme hatte das FG keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die GmbH im Fall einer formlosen Abtretung wirtschaftliche Eigentümerin dieser Anteile geworden sein könnte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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