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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: VIII B 82/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Er hat nicht geltend gemacht, dass dem Streitfall eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme oder das Finanzgericht (FG) einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begangen habe.

Mit seinem Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) hat er auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargelegt. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass diese Gerichte in einer abstrakten und im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten haben als das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205).

Auch die detaillierten Ausführungen des Klägers darüber, weshalb seiner Meinung nach die Vorentscheidung rechtsfehlerhaft ist, führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) grundsätzlich nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 22 und 24). Soweit ausnahmsweise etwas Anderes gilt, wenn offenkundig ist, dass sich die angefochtene Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt und deshalb vom Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden würde (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65), sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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