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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 85/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 144 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). "Darlegen" bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen. Der Vortrag muß schlüssig und substantiiert sein. Erforderlich ist ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und darauf, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig erscheint (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde mit den pauschalen Ausführungen zur fehlenden Identität der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit einer Vorgängergesellschaft nicht. Sie läßt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Rechtsnachfolge entscheidungserheblich sein könnte. Stattdessen weist sie nur allgemein darauf hin, daß die für das Steuerrecht maßgeblichen Kriterien möglicherweise von den bürgerlich-rechtlich entscheidenden Gesichtspunkten abweichen. Indes fehlen substantiierte Ausführungen dazu, welche Kriterien die Klägerin im Streitfall bürgerlich-rechtlich für entscheidend hält, inwieweit für das Steuerrecht anderes gelten könnte und weshalb der Unterschied für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sein könnte. Ebensowenig läßt die Beschwerde eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für die Allgemeinheit erkennen.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Revisionsgrund eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, so muß der Mangel in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO werden. Dies setzt u.a. voraus, daß schlüssig Tatsachen angegeben werden, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65). Dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Dies läßt die Beschwerde außer Betracht.

Die Rüge, die Feststellungen im Tatbestand des FG seien nicht ausreichend, um die Fragen der Identität der Klägerin mit einer Vorgängergesellschaft und der Rechtsnachfolge zu entscheiden, läßt einen Verfahrensfehler (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 105 Rz. 21) nicht schlüssig erkennen. Denn das FG ist von der Rechtsansicht ausgegangen, daß diese Fragen nicht im Streitverfahren zu prüfen seien, und hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Für die Entscheidung des FG kam es somit auf die detaillierten tatsächlichen Verhältnisse, die für diesen Fragenkomplex erheblich sein könnten, nicht an. Deshalb war es nicht verpflichtet, hierzu nähere Feststellungen im Tatbestand zu treffen.

Weiterhin ist das FG von der Rechtsansicht ausgegangen, daß es bei der Prüfung der Nichtigkeit eines Bescheids nicht auf die Frage der Festsetzungsverjährung ankomme. Denn diese könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids führen. Danach waren Tatsachen, die die Verjährungsfrage betreffen, für das Urteil der Vorinstanz ebenfalls entscheidungsunerheblich. Mit der Rüge, das FG habe zur Aufklärung weitere Akten des FA beiziehen müssen, ist somit ebenfalls kein Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.

Die Rüge, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, ist erst mit dem Schriftsatz vom 22. April 1998 erhoben worden und damit verspätet. Nach Ablauf der Monatsfrist zur Begründung einer Nichtzulassungsbesachwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) können erstmals geltend gemachte Zulassungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691).

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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