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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: VIII B 87/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1994 abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 haben die Kläger durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Einlegung der Beschwerde. Die Einlegung der Beschwerde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 VIII B 83-84/96, BFH/NV 1997, 372). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.

Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 eingelegte Beschwerde ist als Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GmbH) anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf, der Bezeichnung als Prozeßbevollmächtigte, der Verwendung der "Wir-Form" im Text und der den Unterschriften des Geschäftsführers und des Prokuristen vorangestellten Angabe der Gesellschaft.

Die GmbH war die Prozeßbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren; auf sie lautete auch die Prozeßvollmacht vom 16. Oktober 1997, auch wenn in ihr auf die Vertretereigenschaft des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters A (des Geschäftsführers der GmbH) hingewiesen wurde. Eine anders lautende Vollmacht ist für das Beschwerdeverfahren nicht eingereicht worden (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1996 VIII B 89/96, BFH/NV 1997, 695). Eine Umdeutung in eine prozessual wirksame Erklärung des Vertretungsberechtigten kommt --auch unter Berücksichtigung des unter dem persönlichen Briefkopf des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters A verfaßten und vom ihm persönlich unterzeichneten Schreibens vom 18. Oktober 1999-- nicht in Betracht, da nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden umdeutungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173). Ferner kann der Mangel der Vertretung auch nicht durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (vgl. BFH in BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

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