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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: VIII B 89/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Schätzung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das sog. Stuttgarter Verfahren modifiziert oder durch ein anderes Schätzungsverfahren ersetzt werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein fremder Erwerber der Anteile berücksichtigt hätte, ist nicht mehr klärungsbedürftig.

a) Lässt sich der gemeine Wert des Anteils an einer nicht notierten Kapitalgesellschaft nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz --BewG--). In Ausfüllung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hatte die Finanzverwaltung in den Abschn. 76 ff. der Vermögenssteuerrichtlinien (hier: VStR 1989) vom 9. März 1989 (BStBl I Sondernummer 1/1989, 25) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allgemeine Bewertungsregeln aufgestellt (sog. Stuttgarter Verfahren). Nach der Rechtsprechung des BFH kann das sog. Stuttgarter Verfahren als Grundlage zur Schätzung des gemeinen Werts auch für Zwecke der Einkommensteuer herangezogen werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12; vom 7. Dezember 1989 IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364; offen gelassen: BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555). Das gilt jedenfalls für Anteilsübertragungen, auf die --wie im Streitfall-- das in den Abschn. 76 ff. VStR 1989 geregelte Verfahren Anwendung fand (vgl. Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1995 14 K 2198/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 55 zu § 17 EStG; weiter gehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2004 10 K 6919/00 F, EFG 2004, 1577).

b) Die Frage, wann die Schätzung des gemeinen Werts nach dem Stuttgarter Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150). Das gilt auch bei der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens im Ertragsteuerrecht. Das FG hat dem besonderen Umstand, dass der Mietvertrag für das von der GmbH betriebene Restaurant bis zum 31. Dezember 1993 befristet war und der Abschluss eines neuen Vertrages unsicher erschien, dadurch Rechnung getragen, dass es den gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1989 regelmäßig vorzunehmenden Sicherheitsabschlag von 30 v.H. auf 50 v.H. erhöht hat. Soweit die Kläger dagegen vorbringen, eine Erhöhung des pauschalen Abschlags wäre nur gerechtfertigt, wenn sich das dadurch erzielte Ergebnis den Wertverhältnissen angleichen würde, die bei tatsächlicher Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Faktoren gegeben wären, werfen sie keine Rechtsfrage auf, an deren Klärung ein allgemeines Interesse besteht. Vielmehr rügen sie letztlich die ihrer Ansicht nach unzutreffende Anwendung des Stuttgarter Verfahrens bzw. die nicht ausreichende Berücksichtigung dieses Umstandes durch das FG. Beides rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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