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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: VIII B 89/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 227 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Versagung einer Terminsverlegung beruft (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), führt dies nicht zur Revisionszulassung. Das Finanzgericht (FG) ist zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Eine Terminsverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.). Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet, hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen. Das FG ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute, der mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet wird, stattzugeben, wenn die Gründe für die Terminsverlegung nicht ausreichend dargelegt und mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Erforderlich ist regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit der jeweiligen Person ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erreichen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 36/04, juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Verlegungsbegehren des Klägers nicht.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich der Geschäftsstelle mitgeteilt, er habe die Absicht gehabt, zu kommen, und sei bis zum Morgen des Tages der mündlichen Verhandlung der Meinung gewesen, dies auch trotz vorheriger Anzeichen der Krankheit noch leisten zu können. Erst am Tag der mündlichen Verhandlung selbst sei erkennbar gewesen, dass dies nicht möglich sein werde. Zur Glaubhaftmachung habe der Unterzeichner der Geschäftsstelle eine deutliche Heiserkeit dargeboten. Das Bemühen um ein ärztliches Attest oder auch eine nachvollziehbare Darlegung der näheren Umstände der Erkrankung und des Bemühens, ein Attest rechtzeitig beizubringen, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt. Dies hätte ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf bedurft, inwieweit eine aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309; vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71, m.w.N.). Daran fehlt es schon im Ansatz. Die Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, festzustellen, die Ansicht des FG, es reiche ein Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Jahresabschluss einer GmbH nicht aus, um die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen, sei unrichtig.

Ende der Entscheidung

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