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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 9/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen zielen in der Sache auf eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Mängel der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Prüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40, und vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43). Soweit sich der Kläger auf Willkür der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft, kann auch dies der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ein besonders schwerer, die Grenzen der Willkür überschreitender Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ist weder schlüssig gerügt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 2004 X B 61/04, juris), noch ersichtlich.

2. Die Rüge, das FG habe die Bestätigung des Veräußerers der Geschäftsanteile über den Erhalt des Kaufpreises sowie das Telefax des Klägers als Zeugnis über dessen Beweggründe nur unzureichend bzw. gar nicht bewertet, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan.

3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe Zeugen für die Zahlung bzw. den Erhalt von ... DM sowie für die spätere Verwendung des erhaltenen Geldes durch den angeblichen Veräußerer der Geschäftsanteile nicht gehört, ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, inwiefern das Urteil des FG nach dessen sachlich rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.). Denn das FG erachtete gerade auch die Zweckbestimmung der fraglichen Zahlungen für zweifelhaft. Unklar bleibt zudem, welche konkreten ermittlungsbedürftigen Tatsachen durch die weitere Beweiserhebung aufzuklären gewesen wären, sowie das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme. Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), wäre außerdem vorzutragen gewesen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Der bloße Hinweis, der Kläger habe eine für ihn positive Entscheidung erwarten können, genügt dem nicht.

4. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht schlüssig gerügt. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wäre nur auszugehen, wenn das FG seine Entscheidung auf bis dahin nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 7. August 2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173; BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.). Von der Entscheidung des FG, dass die Verwendung der streitigen Aufwendungen für den Anteilserwerb nicht erwiesen sei, konnte der Kläger jedoch nach dem Ergebnis der Revisionsaufnahme nicht überrascht sein.

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