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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 92/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 17
EStG § 17 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen des Gesellschafters einer GmbH zur Ablösung eines an seinem Geschäftsanteil bestehenden Vorkaufsrechts oder zur Leistung von Schadensersatz an den Vorkaufsberechtigten wegen einer Verletzung des Vorkaufsrechts Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie lässt sich nach zutreffender Auffassung des Finanzgerichts (FG) ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten.

Wie der Senat mit Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00 (BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668, unter 2.a.bb der Gründe) klargestellt hat, wird der allgemeine Werbungskostenbegriff für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht durch § 17 EStG eingeschränkt. Das bedeutet, dass die Zahlungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an den Vorkaufsberechtigten unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an der jeweiligen GmbH dann Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind, wenn zwischen den angestrebten Einnahmen aus den jeweiligen GmbH-Geschäftsanteilen und den Zahlungen an den Vorkaufsberechtigten ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2. der Gründe). Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür ist die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" und die Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b.bb der Gründe).

Zahlungen an einen Vorkaufsberechtigten zur Ablösung seines Vorkaufsrechts (§ 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F., § 463 BGB n.F.) stehen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den angestrebten Einnahmen, sondern werden im Hinblick auf einen möglichen Verkauf der Einkunftsquelle getätigt. Sie dienen der Befreiung von schuldrechtlichen Verpflichtungen, die sich nur für den Fall des Verkaufs auswirken. Soweit die Zahlungen als Schadensersatz wegen einer bereits erfolgten Verletzung eines Vorkaufsrechts geleistet werden (vgl. dazu Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., Vorb v § 463 Rz. 8), ist der Zusammenhang mit der Veräußerung der Einkunftsquelle noch deutlicher. Denn auslösendes Moment für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allein die Veräußerung. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Einkunftsquelle sind im Bereich der Überschusseinkünfte aber keine Werbungskosten, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen (vgl. z.B. zu Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer Grundstücksveräußerung das BFH-Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N.). Soweit die Einkunftsquelle eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist, führen die Aufwendungen zur Ablösung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG. Die Grundsätze, die der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87 (BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) zur Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechts an einem Grundstück aufgestellt hat, treffen auf die Aufwendungen für die Ablösung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts an einem Geschäftsanteil an einer GmbH gleichermaßen zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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