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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: VIII B 96/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
AO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das FG sein rechtliches Gehör verletzt habe, ist nicht begründet. Das gilt insbesondere für den Vortrag, das FG habe die Klage rechtsfehlerhaft wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen, weil das finanzgerichtliche Urteil keine Ausführungen darüber enthalte, dass er --der Kläger-- die Einspruchsentscheidung bereits am 13. August 2007 erhalten habe. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass das FG sich hinsichtlich des Bekanntgabedatums der Einspruchsentscheidung auf die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt hat. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Demgemäß bedurfte es keiner Feststellungen, ob der Kläger die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 13. August 2008 erhalten hat. Dass er die Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat, hat der Kläger im Übrigen auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen.

b) Da das FG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, bestand für das FG auch keine Möglichkeit mehr, weiteren --materiell-rechtlichen-- Vortrag des Klägers, insbesondere die nachträglich eingereichten Steuererklärungen, zu berücksichtigen.

c) Keinen Erfolg hat auch die Rüge, die Einspruchsentscheidung sei in der Sache nicht haltbar und der Kläger fühle sich vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) überfallen und ausgeraubt; das FA habe sich erwartungswidrig verhalten. Zum einen rügt der Kläger damit --inzidenter-- auch die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können indes nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Zum anderen könnte diese Rüge allenfalls einen Verfahrensfehler der Finanzverwaltung bezeichnen, nicht aber einen solchen des FG. Fehler der Finanzverwaltung sind aber keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts; im Übrigen sind auch Fehler des FG bei der Auslegung der Vorschriften der AO und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften keine verfahrens-, sondern nur materiell-rechtliche Mängel (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 77, m.w.N.), die nicht zur Zulassung der Revision führen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch rügt, die angefochtenen Bescheide seien nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, lässt er außer Acht, dass die Finanzverwaltung nach § 164 AO lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht hat, Steuern unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

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