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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: VIII E 1/00
Rechtsgebiete: GKG, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Erinnerungsführers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1985 durch Urteil abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Am 19. April 1995 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Erinnerungsführer eine Kostenrechnung übersandt, mit der die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 524 876 DM auf 3 618 DM angesetzt worden sind. Daraufhin hat der Erinnerungsführer beantragt, die von ihm bereits entrichteten Gerichtskosten in Höhe von 3 618 DM zzgl. 7,5 % Zinsen zurückzuerstatten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidungen des FG und des BFH rechtsfehlerhaft und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegeben seien. Zu Unrecht sei nicht angerechnete Körperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt worden. Er hätte daher --wie nachträglich auch die Präsidentin des FG in einem Stundungs- und Erlassverfahren bezüglich der Gerichtskosten entschieden habe-- im Umfang von 37 % obsiegen müssen. Zudem hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen werden dürfen.

Der Erinnerungsgegner ist der Erinnerung entgegengetreten.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Das Vorbringen des Erinnerungsführers ist dahin gehend auszulegen, dass er wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG die Nichterhebung der für das Verfahren vor dem BFH angesetzten Kosten begehrt. Da dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung bereits zugegangen ist, ist ein derartiger Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1988 VIII S 1/88, BFH/NV 1989, 316; vom 16. September 1999 IV E 4/99, BFH/NV 2000, 330).

2. Der vom Erinnerungsführer selbst erhobene Antrag ist zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich ist, dass sich der Erinnerungsführer bei Einlegung einer Erinnerung gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. November 1995 VIII E 2/95, BFH/NV 1996, 351; vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Vorschrift setzt --da sich der Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz durch den BFH wendet-- eine unrichtige Sachbehandlung durch den BFH voraus. Hieran fehlt es im Streitfall.

b) Soweit der Erinnerungsführer rügt, dass das FG zu Unrecht die nicht angerechnete Körperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen habe und der BFH dies zwar als fehlerhaft bezeichnet, gleichwohl aber --unrichtigerweise-- die Revision nicht zugelassen habe, handelt es sich um Einwendungen, die die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidungen betreffen. Entsprechendes gilt für den Einwand des Erinnerungsführers, zu Unrecht seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet worden. Derartige Einwendungen können unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Berücksichtigung finden, weil das Erinnerungsverfahren nicht zu einer Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung führen soll (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 351; vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701).

Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder materiellen Verstößen gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 1999 XI E 1/99, BFH/NV 1999, 1346). Derartige Versehen oder Verstöße sind bezüglich des Senats-Beschlusses vom 9. Dezember 1994 VIII B 117/93 (BFH/NV 1995, 509) jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Erinnerungsführers, weil eine solche nur bei der Revisionsentscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG --nicht aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG-- vorgesehen ist.

c) Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht der von der Kostenstelle des BFH angesetzte Streitwert von 524 876 DM der Wertberechnung nach § 13 Abs. 2 GKG, weil es sich bei diesem Betrag um die Summe der für die streitigen Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuern handelt, deren Aufhebung der Erinnerungsführer begehrt hat. Eine Minderung dieses Streitwerts um die nach Auffassung des Erinnerungsführers zu Unrecht angesetzte Körperschaftsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nicht vorzunehmen, weil sich der Streitwert auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach der Höhe der zu Recht festgesetzten, sondern nach der Höhe der angefochtenen Steuer bemisst.

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