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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: VIII E 6/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Erinnerungsführerin führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1990. Das Finanzamt (FA) hatte in dem angefochtenen Bescheid eine Einkommensteuer von 119 955 DM festgesetzt. Die Klage, mit der die Erinnerungsführerin die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 44 838 DM beantragt hatte, blieb ohne Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 28. März 2000 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bei einem Streitwert von 74 876 DM eine Gebühr in Höhe von 835 DM fest.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 31. März 2000. Zur Begründung trägt sie vor, die Kostenstelle sei von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. Nach Berücksichtigung der unstreitigen Abzugsbeträge habe die verbleibende Einkommensteuer in dem angefochtenen Bescheid 84 937 DM betragen; da der durch diesen Bescheid geänderte Bescheid nur eine verbleibende Einkommensteuer von 61 684 DM ausgewiesen habe, betrage der Streitwert (84 937 DM ./. 61 684 DM =) 23 253 DM.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenstelle hat den Streitwert im Rahmen des Kostenansatzverfahrens nach § 4 GKG mit 74 856 DM festgestellt. Der zutreffende Streitwert beträgt (119 955 DM ./. 44 838 DM =) 75 117 DM. Da eine Verböserung des Kostenansatzes nicht zulässig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BFHE 98, 12, BStBl II 1970, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 149 Rz. 7), ist für die Berechnung der Kosten von dem niedrigeren Streitwert auszugehen.

Dieser entspricht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1991 VIII E 2/91, BFH/NV 1992, 54, m.w.N.). Dabei ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG von dem im Klageverfahren gestellten Antrag als dem voraussichtlichen Revisionsantrag auszugehen und die beantragte Einkommensteuer der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer gegenüberzustellen. Die Erinnerungsführerin hat demgegenüber den Streitwert aus der Differenz zwischen den Abschlusszahlungen im angefochtenen geänderten und im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid ermittelt. Diese Berechnung berücksichtigt nicht, dass ein zu ihren Gunsten ergangenes Revisionsurteil zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätte.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).



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