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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: VIII R 11/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 68 a.F.
EStG § 20 Abs. 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 1. Juli 1984 von seinem Vater 6 250 Inhaber-Stammaktien an einer KGaA (Nominalwert 3 Mio. DM) und eine an dieser bestehende typische stille Beteiligung (Nennbetrag 1 296 000 DM).

Ein in diesem Vertrag nach Nummern genau bezeichneter Teil der Aktien im Nominalwert von 2,5 Mio. DM und ein Anteil an der stillen Beteiligung im Nennbetrag von 1 080 000 DM waren --wie schon vorher bei seinem Vater-- zu 50 v.H. mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Großmutter des Klägers belastet.

Des Weiteren war an den Anteilen ein --durch den Tod des Vaters aufschiebend bedingter-- 50 %iger Nachfolgenießbrauch zugunsten der Mutter des Klägers bestellt.

Der Kaufpreis in Höhe von 10 784 400 DM wurde anhand des gemeinen Werts der Aktien von 370 v.H. des Nominalwerts und des Nennbetrags der stillen Beteiligung, gemindert um die Kapitalwerte der Nießbrauchsrechte in Höhe von 1 345 900 DM (Großmutter) und 265 700 DM (Mutter), ermittelt. Die Tilgung des Kaufpreises sollte jederzeit möglich sein. Bis zur vollständigen Bezahlung war er mit jährlich 4 v.H. zu verzinsen, die Zinsen waren aus den jeweiligen Erträgen der erworbenen Beteiligungen zu entrichten. Sollten die Erträge die Zinsen und ggf. anfallenden Steuern übersteigen, war der Kläger verpflichtet, sie auf Verlangen des Vaters zur Tilgung des Kaufpreises zu verwenden. Sollten die Erträge zur Tilgung der Zinsen nicht ausreichen, war der Restbetrag dem Kaufpreis zuzuschlagen und mit diesem zu verzinsen.

Die Gesellschaft schüttete im Streitjahr 1991 eine Bardividende von 520 000 DM und einen Anteil am Gewinn der stillen Gesellschaft in Höhe von 220 320 DM aus, von denen an die Großmutter 216 667,75 DM und 91 800 DM abgeführt und von dieser versteuert wurden. Die Großmutter verstarb am 12. Oktober 1991. Die vom Kläger im Streitjahr bezahlten Zinsen beliefen sich auf insgesamt 435 081,85 DM.

Der Kläger machte diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte mit seinem Einkommensteuerbescheid vom 10. Januar 1994 von den auf den Zeitraum 1. Januar bis 12. Oktober 1991 (Todestag der Nießbraucherin) entfallenden Zinsen lediglich 67,05 v.H. als Werbungskosten an; den restlichen Anteil von 32,95 v.H. ließ das FA außer Ansatz, weil er auf das nießbrauchsbelastete Kapitalvermögen entfalle, die Einkünfte hieraus der Großmutter zuzurechnen seien und die hierauf entfallenden Zinsen deshalb beim Kläger nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Die Einkommensteuer 1991 setzte es mit 406 555 DM fest.

Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA diesen Bescheid und setzte die Einkommensteuer mit der Begründung auf 334 532 DM herab, dass beim Kläger Einnahmen in Höhe von 136 072,65 DM erfasst worden seien, die richtigerweise der Großmutter zuzurechnen seien. Dementsprechend minderte es auch die anrechenbare Körperschaftsteuer um 48 986 DM und die anrechenbare Kapitalertragsteuer um 21 772 DM.

Der Einspruch blieb erfolglos. Während der Klagefrist änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einspruchsentscheidung und legte nunmehr der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen nichtabziehbaren Anteil in Höhe von 41,67 v.H. und demgemäß nur abziehbare Schuldzinsen in Höhe von 58,33 v.H. (293 519,91 DM) zugrunde. Zur Begründung führte es aus, dass die Schuldzinsen nicht im Verhältnis der Vermögensanteile, sondern im Verhältnis der dem Nießbrauch unterliegenden Erträge zu den gesamten Erträgen des Streitjahres aufzuteilen seien. Der Kläger beantragte, diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Die Klage, mit der der Kläger beantragte, unter Änderung dieses Bescheides die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 5 489,44 DM (141 562,09 DM Zinsen ./. 136 072,65 DM Einnahmen) zu vermindern, blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 676).

Mit der --vom Finanzgericht (FG) zugelassenen-- Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§§ 9, 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1996 dahin gehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 435 081,85 DM als Werbungskosten berücksichtigt und die zur Saldierung mit den Werbungskosten verwendeten Einnahmen festgestellt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Schuldzinsen in Höhe von 5 489,44 DM als Werbungskosten festzusetzen, ist unbegründet.

1. Schuldzinsen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur, wenn und soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG). Dieser Zusammenhang ist dem Grunde nach gegeben.

a) Nach Einkommensteuerrecht sind Ausschüttungen auf Kommanditaktien, die im Privatvermögen gehalten werden, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG, und dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881, unter 4. a der Gründe; Schaumburg, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 525, 534, m.w.N.). Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG für die Gewinnbeteiligung an einer typisch stillen Beteiligung am Unternehmen einer KGaA.

b) Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Kapitalvermögen ist auch gegeben, wenn der Kredit zum Erwerb einer Kapitalanlage aufgewendet wird und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Dies wird dann angenommen, wenn beim Erwerb nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern die Absicht im Vordergrund steht, aus der Nutzung der Kapitalanlage auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769, unter 2. der Gründe, m.w.N.). Das bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige in einem überschaubaren Zeitraum mit einem (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten rechnen kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).

c) Gegenstand dieser Beurteilung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89 (BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) näher ausgeführt hat, nicht die Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern jede einzelne Kapitalanlage, im Streitfall also jede Aktie und die stille Beteiligung. Enthält das Kapitalvermögen sowohl einzelne Kapitalanlagen, bei denen die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben im Vordergrund steht (ertragbringende Anlagen) als auch solche, bei denen dies nicht der Fall ist (ertraglose Anlagen), können sie bei vergleichbaren Voraussetzungen jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden (BFH-Urteil in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18, unter 3. c der Gründe). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die mit einem Nießbrauch belasteten und die unbelasteten Aktien sind jeweils einer Gruppe zuzuordnen; die Belastungsquote beträgt bei allen nießbrauchsbelasteten Aktien 50 v.H. Die stille Beteiligung ist entsprechend aufzuteilen.

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Kapitalanlagen des Klägers in drei Gruppen zusammenzufassen:

a) Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass bestimmte, im Kaufvertrag näher bezeichnete Aktien im Nominalwert von 500 000 DM und die stille Beteiligung in Höhe eines Nennbetrages von 216 000 DM nicht mit einem Nießbrauch belastet sind. Es handelt sich um ertragbringende Anlagen. Die auf diese Gruppe entfallenden anteiligen Schuldzinsen sind deshalb in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

b) Die übrigen Aktien im Nennwert von 2 500 000 DM und die stille Beteiligung in Höhe von 1 080 000 DM sind mit einem Quotennießbrauch in Höhe von 50 v.H. belastet. Für diese Fallgruppe ist zu prüfen, ob aufgrund einer nachvollziehbaren Renditeerwartung (objektive Wahrscheinlichkeitsprognose) in einem überschaubaren Zeitraum mit einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben gerechnet werden kann. Das ist hier nur teilweise der Fall. Denn die mit einem Nießbrauch belasteten Anteile gehören bis zum Tod der Großmutter mit einer Quote von 50 v.H. zur Gruppe der ertraglosen Anlagen.

aa) Die nach Wegfall des Nießbrauchsrechts ggf. eintretende Erhöhung der Einkünfte aus dem dann entlasteten Kapitalvermögen hat nicht zur Folge, dass dieses von Anfang an zu den ertragbringenden Anlagen zu zählen ist. Zwar handelt es sich bei dem mit dem Nießbrauch belasteten Teil des Kapitalvermögens nicht um zeitlich unbegrenzt ertragloses Vermögen. Es ist jedoch im Streitfall wie ein solches zu behandeln. Das Nießbrauchsrecht war der Großmutter (und später der Mutter) des Klägers auf Lebenszeit eingeräumt. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs mit seinem Wegfall in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. In einem solchen Fall fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den künftigen Einnahmen. Das gilt selbst dann, wenn im konkreten Fall ein Ende der Nutzungsbeschränkung absehbar war (BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, m.w.N.).

bb) Der Fall wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn die aufgrund des Nießbrauchs zivilrechtlich der Großmutter bzw. der Mutter des Klägers gebührenden Kapitalerträge aus einkommensteuerrechtlichen Gründen dem Kläger zuzurechnen wären. Die Frage ist vom BFH noch nicht entschieden (offen gelassen z.B. in den Urteilen vom 14. Dezember 1976 VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115; vom 28. Januar 1992 VIII R 207/85, BFHE 167, 90, BStBl II 1992, 605, unter 2. a der Gründe; vom 26. November 1997 X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190, unter II. 1. a der Gründe). Die Finanzverwaltung rechnet beim Vorbehaltsnießbrauch die Erträge grundsätzlich dem Nießbraucher zu (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 23. November 1983, BStBl I 1983, 508 Rz. 55, und zur Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BMF-Schreiben vom 24. Juli 1998, BStBl I 1998, 914 Rz. 41 f.). Im Schrifttum werden unterschiedliche Ansichten vertreten (zum Streitstand vgl. u.a. Janssen/Nickel, Unternehmensnießbrauch, 1998, S. 87 f.; Milatz/Sonneborn, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 137, 140; Korn, DStR 1999, 1461, 1468, jeweils m.w.N.).

Der Senat kann die Frage im Streitfall offen lassen. Das FA hat die Einkünfte bei der Großmutter als der Nießbrauchsberechtigten erfasst. Wären sie dem Kläger zuzurechnen, hätten sie eine entsprechende Erhöhung der Einnahmen zur Folge. Die Klage hätte dann schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil die zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 308 467,75 DM die noch streitigen Werbungskosten bei weitem übersteigen würden. Sind die Einnahmen aus dem Nießbrauch nicht dem Kläger als dem Eigentümer der Kapitalanlagen, sondern dem jeweiligen Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen die Absicht zur Einkünfteerzielung fehlt, wenn er eine Kapitalanlage erwirbt, deren Nutzungswert einem anderen zuzurechnen ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628, m.w.N.; vom 25. Februar 1992 IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 3. a der Gründe, m.w.N.). Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Nießbrauch in Höhe einer Quote von 50 v.H. der Erträge aus den Aktien und der stillen Beteiligung der Fall (vgl. --für ein teilweise mit einem fremden Nutzungsrecht belastetes Gebäude-- BFH-Urteile vom 22. Februar 1994 IX R 53/90, BFH/NV 1994, 709; vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927; vom 4. Juni 1996 IX R 84/94, BFH/NV 1996, 808). Dementsprechend sind die geltend gemachten Schuldzinsen um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Anschaffungskosten für die mit dem Nießbrauch belasteten zu den unbelasteten Kapitalanlagen entspricht (zu der in diesem Fall gebotenen Verhältnisrechnung vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1973 I R 148/71, BFHE 109, 25, BStBl II 1973, 509, und in BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18, unter 3. b der Gründe). Bei Berücksichtigung dieses Kappungsbetrags kann der angefochtene Einkommensteuerbescheid nicht zugunsten des Klägers geändert werden (s. nachfolgend zu 3.).

3. Der Senat geht mit den Beteiligten und dem FG davon aus, dass der Kläger die Kaufpreisschuld künftig als verzinsliches Darlehen schulden sollte.

Da das Darlehen in voller Höhe der Finanzierung des Kaufpreises dienen sollte, entfallen die Schuldzinsen anteilig auf den Gesamtbetrag der Anschaffungskosten. Von diesem ist deshalb für die Zurechnung der Werbungskosten zu den einzelnen Vermögensgruppen auszugehen.

a) Die Anschaffungskosten betrugen 10 784 000 DM. Das entspricht dem im Kaufvertrag vereinbarten Barkaufpreis. Die vom FG erörterte Frage, ob diesem Barkaufpreis zur Ermittlung der Anschaffungskosten der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts hinzuzurechnen oder hiervon abzuziehen ist, stellt sich im Streitfall nicht. Eine Erhöhung kommt nicht in Betracht, die Wertminderung des übertragenen Vermögens wurde bei der Bestimmung des Kaufpreises bereits berücksichtigt (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 808). Auch eine Kürzung der Anschaffungskosten ist nicht veranlasst; für die Aufteilung in ertragbringende und ertraglose Anlagen ist vom Barkaufpreis auszugehen.

b) Der Senat geht mit den Beteiligten und dem FG auch davon aus, dass der Kaufpreis auf einer objektiven Bewertung der Kapitalanlagen beruht. Ein im privaten Bereich vereinbarter Gesamtkaufpreis ist zwar in der Regel nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, m.w.N.). Das gilt jedoch nur, wenn die Vertragsparteien keine Aufteilung vorgenommen haben oder diese zu Zweifeln Anlass gibt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Ausgewogenheit der Aufteilung des Kaufpreises auf die Aktien und die stille Beteiligung und die Bewertung der Nießbrauchsrechte sind nicht ersichtlich.

c) Auf dieser Grundlage ist das Verhältnis der ertragbringenden und der ertraglosen Kapitalanlagen zum Gesamtkaufpreis zu ermitteln. Danach verteilt sich der Kaufpreis auf

- die unbelasteten Aktien mit (500 000 DM + 1 250 000 DM x 370 v.H. =) 6 475 000 DM,

- die unbelastete stille Beteiligung mit (216 000 DM + 540 000 DM =) 756 000 DM,

- die mit dem Nießbrauch belasteten Aktien mit (1 250 000 DM x 370 v.H. =) 4 625 000 DM zuzüglich des belasteten Teils der stillen Beteiligung mit 540 000 DM und abzüglich des unstreitigen Kapitalwerts des Nießbrauchs an den Aktien (1 345 900 DM) und an der stillen Beteiligung (265 700 DM), also insgesamt 3 553 400 DM,

- auf die ertragbringenden Vermögensanlagen entfallen danach bis zum Todestag der Großmutter 67,05 v.H. und auf die ertraglosen Vermögensanlagen 32,95 v.H. des Gesamtkaufpreises.

d) Nach diesem Verhältnis bestimmt sich für die Dauer des Nießbrauchsrechts, welcher Anteil am gesamten Zinsaufwand auf die abziehbaren und die nichtabziehbaren Schuldzinsen entfällt. Danach sind folgende Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar:

- Zunächst der auf den Zeitraum nach dem Tod der Großmutter entfallende Anteil an den Schuldzinsen in Höhe von (435 081,85 DM x 80/365 =) 95 360,40 DM und

- sodann 67,05 v.H. des auf die Zeit der Belastung mit dem Nießbrauch entfallenden Restbetrages von (435 081,85 DM ./. 95 360,40 DM =) 339 721,45 DM, also 227 783,23 DM.

- Damit ist von dem geltend gemachten Gesamtbetrag der Schuldzinsen ein Teilbetrag in Höhe von 323 143,63 DM als Werbungskosten abziehbar. Das war im Wesentlichen auch das Ergebnis, zu dem das FA im Erstbescheid gelangt ist. Der angefochtene Änderungsbescheid ließ demgegenüber zwar nur 293 519,91 DM als Werbungskosten zu (also 29 623,72 DM weniger), ließ andererseits aber die unstreitig als Einnahmen zugeflossenen 136 072,65 DM außer Ansatz. Damit wirken sich die als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigenden Schuldzinsen bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht aus. Die über den Saldierungsbetrag hinausgehenden zusätzlichen Einnahmen können bei der Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden; sie unterliegen dem Verböserungsverbot.

e) Die zur Saldierung verwendeten Einnahmen in Höhe von 29 623,72 DM sind im Einkommensteuerbescheid festzustellen.

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92 (BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; ebenso Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B. I. 1. b, 2. der Gründe) ausgeführt, dass ein Einkommensteuerbescheid auch mit dem Ziel angefochten werden kann, die Einkommensteuer höher festzusetzen, wenn anderenfalls die Anrechnung einer höheren Körperschaftsteuer oder einer höheren Kapitalertragsteuer nicht möglich wäre. Das gilt entsprechend für den hier vorliegenden Fall, dass bisher vom FA nicht anerkannte Werbungskosten mit bisher nicht berücksichtigten Einnahmen zu saldieren sind.

Ende der Entscheidung

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