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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: VIII R 15/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Steuerfahndungsprüfung am 7. April 1989 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1985 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Diese legte dagegen Einsprüche ein. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1990 zurückgewiesen.

Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) die Gewinne teilweise herabgesetzt. Eine Revision hat es nicht zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Das Gericht sei voreingenommen gewesen. Die Gegenseite sei begünstigt und eigener Vortrag nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil abzuändern.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Anm. 3). Dies braucht nicht zwingend ausdrücklich zu geschehen (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, m.w.N.). Die Revisionsbegründung muß jedoch die Rüge eines in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmangels hinreichend deutlich erkennen lassen.

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Klägerin nicht, denn sie hat keine Tatsachen bezeichnet (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), die --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben.

Soweit das Rechtsmittel auf allgemeine Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützt wird, ist ein Sachbezug zu § 116 FGO von vorneherein nicht erkennbar. Das gilt auch, soweit die Klägerin allgemeine Verfahrensverstöße und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 17. Mai 1995 X R 55/94, BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604).

Einen Revisionsgrund i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, das FG sei voreingenommen gewesen, weil der Vorsitzende des Senats ein Studienkollege des Vertreters des Beigeladenen, Rechtsanwalt X, gewesen sei. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO setzt in seiner hier allein in Betracht kommmenden 2. Alternative voraus, daß bei der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit "mit Erfolg abgelehnt war". Daran fehlt es im Streitfall. Eine erst nach Erlaß des FG-Urteils geltend gemachte Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich selbst dann unbeachtlich, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt wurde (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 177, 344, BStBl II 1995, 604).

Schließlich reicht der Vortrag der Klägerin, das FG habe sich in seinem Urteil nicht mit allen von ihr vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, auch nicht für eine schlüssige Rüge i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO aus. § 116 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO kann zwar auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen. Es muß sich solchenfalls aber um grobe Fehler handeln. Ob ein solcher grober Fehler vorliegt, ist unter Heranziehung des Sinnes und Zwecks des in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO i.V.m. den §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6 FGO statuierten Begründungserfordernisses zu beantworten. Der Begründungszwang bezweckt, für den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis seiner Rechtmäßigkeit zu erbringen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 24, m.w.N.). Die Beteiligten sollen Kenntnis davon erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416, 418). Das bedeutet nicht, daß jedes Vorbringen der Beteiligten im einzelnen erörtert werden muß (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797).

Für die schlüssige Rüge, die FG-Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, genügt es nicht, wenn --wie im Streitfall-- lediglich vorgetragen wird, die Urteilsbegründung sei lückenhaft oder setze sich nicht mit sämtlichen Erwägungen des Klägers auseinander oder sei unzulänglich, fehlerhaft und nicht überzeugend (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 24). Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher selbständige Anspruch oder welches selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel in dem mit 111 Seiten außerordentlich umfangreichen FG-Urteil übergangen worden sei.

Die Aufzählung der Verfahrensmängel in § 116 Abs. 1 FGO ist abschließend (Senatsbeschluß vom 8. August 1986 VIII R 13/86, BFH/NV 1987, 102). Sie kann nicht um weitere Verfahrensmängel erweitert werden.

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