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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: VIII R 17/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 a.F.
FGO § 68 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24. März 1997 mit Urteil vom 25. November 1999 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 28. April 2000 fristgerecht Revision eingelegt und angekündigt, Revisionsanträge und Begründung nachzureichen.

Bereits zuvor, am 17. April 2000, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Einkommensteueränderungsbescheid 1992, den die Kläger nicht gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (FGO a.F.) zum Gegenstand des (Revisions-)Verfahrens machten, sondern mit dem Einspruch und anschließend mit der Klage anfochten. Die Kläger nahmen diese Klage später zurück, so dass der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 17. April 2000 bestandskräftig geworden ist.

Der Vorsitzende des Senats hat den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2000, zugestellt am 8. September 2000, darauf aufmerksam gemacht, dass die Revisionsbegründung bisher nicht vorliege und auf § 56 FGO hingewiesen. Eine Stellungnahme hierzu ist bislang nicht eingegangen.

Die Revision der Kläger ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Nach § 124 Abs. 1 FGO ist die Revision u.a. dann unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet worden ist. Nach dem im vorliegenden Streitfall gemäß Art. 4 2.FGOÄndG noch anwendbaren § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Im Streitfall ist die Frist für die Begründung der Revision gegen das am 29. März 2000 zugestellte FG-Urteil am 2. Juni 2000 abgelaufen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.

2. Unabhängig davon ist die Revision auch deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für das Revisionsverfahren entfallen ist.

Die Kläger haben den Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 17. April 2000 nicht gemäß § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie haben stattdessen diesen Änderungsbescheid mit dem Einspruch und anschließend mit der Klage angefochten. Diese Klage haben sie inzwischen zurückgenommen. Mit der Klagerücknahme ist der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 17. April 2000 bestandskräftig geworden und damit endgültig an die Stelle des im hier vorliegenden Verfahren angefochtenen vorherigen Einkommensteuerbescheids 1992 vom 24. März 1997 getreten, so dass letzterer keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1994 IV R 26/91, BFH/NV 1995, 245). Für ein auf die Änderung des letztgenannten Bescheids gerichtetes Begehren fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1993 IV R 321/84, BFH/NV 1994, 177, m.w.N.).



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