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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: VIII R 19/98
Rechtsgebiete: BGB, FGO, EStG


Vorschriften:

BGB § 1649 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1649 Abs. 1
BGB § 1649 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im März 1989 hob die Klägerin vom Betriebskonto den Betrag von 100 000 DM ab und erwarb damit auf den Namen ihrer beider Kinder zwei Sparkassenbriefe in Höhe von je 50 000 DM. Die Zinsen wurden auf zwei Sparbücher überwiesen. Auch sollten bei Fälligkeit der Sparbriefe die Darlehensbeträge den Sparbüchern gutgeschrieben werden. Die Sparbücher waren von der Klägerin auf den Namen ihrer Kinder angelegt worden und die Kläger waren als gesetzliche Vertreter angegeben.

Am 15. Januar 1991 hob die Klägerin von jedem Sparbuch einen Betrag von 6 054 DM ab und erwarb im Namen der Kinder weitere Sparkassenbriefe. Im August 1991 sandten die Kläger folgenden, von beiden Klägern unterzeichneten, Brief an die Sparkasse: "Wir teilen Ihnen auf Anraten unseres Steuerberaters hiermit noch einmal mit, daß sich die obigen Vermögenswerte nicht in unserem Eigentum, sondern im Eigentum unserer Kinder befinden. Wir verwalten die Vermögenswerte in Ausübung der elterlichen Sorgepflicht." Im Oktober 1991 löste die Klägerin andere Sparbücher der Kinder auf und legte 10 800 DM je Kind in Sparkassenbriefen an. Im Jahr 1989 fielen aus den Geldanlagen der Kinder Zinsen in Höhe von 6 082 DM, im Jahr 1990 von 7 484 DM und im Jahr 1991 von 7 560 DM an.

Im Mai 1993 hoben die Kläger vom Sparbuch jedes Kindes einen Betrag von 3 500 DM für private Zwecke ab. Mit den Geldmitteln kauften sie für die Tochter einen Schrank und eine Querflöte für zusammen ca. 5 500 DM, für den Sohn ein Keyboard für ca. 1 200 DM.

In der Folgezeit wurden die Kapitalanlagen der Kinder getrennt verwaltet. Für einen Hausbau der Kläger flossen sie als Darlehen, das von einem Amtspfleger genehmigt worden war, an die Kläger zurück.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete die Zinserträge aus den Kapitalanlagen den Klägern zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 948). Das Finanzgericht (FG) führte aus, daß die Klägerin die Sparkassenbriefe zivilrechtlich wirksam im Namen ihrer Kinder erworben habe. Auch habe es sich um Sparbücher der Kinder gehandelt, die von den Klägern als gesetzliche Vertreter eröffnet worden seien. Nach der formalen Gestaltung seien folglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Kindern zuzurechnen. Indes sei die Gestaltung nicht anzuerkennen, denn die formal als Mittel der Kinder anzusehenden Gelder seien tatsächlich wie eigene Mittel der Kläger verwendet worden. Für eine klare Trennung zwischen den Vermögen der Kläger und den Vermögen der Kinder sei es erforderlich gewesen, von den abgehobenen Geldmitteln für jedes Kind den ihm gehörenden Betrag in Höhe von 3 500 DM zu verwenden (§ 1649 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Statt dessen hätten die Kläger 5 500 DM für die Tochter ausgegeben, mithin Vermögen zwischen den Kindern verschoben. Dies zeige, daß sie die gebotene Trennung zwischen den Kindsvermögen und ihren eigenen Vermögen tatsächlich nicht beachtet und die Geldmittel wie eigenes Vermögen nach ihrem Belieben eingesetzt hätten. Daraus sei zu schließen, daß eine endgültige Vermögensübertragung auf die Kinder nicht gewollt gewesen sei.

Die Kläger machen mit der Revision geltend, grundsätzlich sei der Kindsunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen bestritten worden. Nur einmalig sei eine Ausnahme notwendig gewesen, da im Jahr 1993 die Haushaltsmittel für die größeren Anschaffungen etwas knapp gewesen seien. § 1649 Abs. 1 BGB habe es ihnen erlaubt, die Zinserträge zum Unterhalt ihrer Kinder zu verwenden. Mit dieser Verwendung seien die Gelder aus dem Vermögensbereich der Kinder ausgeschieden und konsumiert worden. Eine Vermögensverschiebung zwischen den Kindern sei damit nicht erfolgt, denn nach dem Konsum seien insoweit keine Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen. Auch beim Konsum selbst sei die Tochter nicht bevorzugt worden, und zwar unabhängig davon, für welche Zwecke die Gelder konkret verwendet worden seien. Denn der Unterhalt der Kinder aus dem Vermögen der Kläger setze sich aus vielen Einzelpositionen zusammen, die nicht isoliert betrachtet werden könnten. Der Gesamtunterhalt für den Aufwand jedes der Kinder sei im Veranlagungszeitraum 1993 größer als 3 500 DM gewesen. Damit könne aus zwei einzelnen Unterhaltsposten nicht gefolgert werden, die Kläger hätten ein Kind zu Lasten des anderen Kindes bevorzugt.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die angefochtene Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer ohne die streitigen Zinseinkünfte festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, daß die Zinsen den Klägern und nicht ihren Kindern zuzurechnen sind, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Hierzu zählen auch Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten. Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt. Entscheidend ist das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. In der Regel sind danach dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom 24. April 1990 VIII R 89/83, BFH/NV 1991, 28, und vom 26. November 1997 X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190).

Für den Fall, daß Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Zinsen nunmehr den Kindern zugerechnet werden sollen, hat der erkennende Senat mit dem Urteil in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539 die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze konkretisiert. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Nach ihnen genügt es nicht, daß die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Darüber hinaus muß feststehen, daß die Ansprüche gegen die Bank endgültig in das Vermögen der Kinder übergegangen sind. Der endgültige Übergang kann nicht allein aus der formalen Gestaltung des Verhältnisses zur Bank abgeleitet werden. Voraussetzung für die Zurechnung der Zinsen bei Kindern ist deshalb, daß auch alle sonstigen Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Die Eltern müssen die Sparguthaben der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln.

Diese speziellen Anforderungen rechtfertigen sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß Verträge zwischen Eltern und Kindern steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden. Dagegen gerichtete verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) die BFH-Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt und sie lediglich dahin eingeschränkt, daß bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein einzelnes Indiz dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Sachverhalt nicht beweisbedürftig ist, sondern aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.

2. Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es kam zu dem Ergebnis, daß die Kinder der Kläger zivilrechtlich Inhaber der Forderungen aus den Sparkassenbriefen und den Sparbüchern geworden sind. Gleichwohl hat es die Zinsen den Klägern wegen fehlender tatsächlicher Trennung zwischen den Vermögensbereichen der Kinder und der eigenen Vermögensbereiche zugerechnet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Offenbleiben kann, ob die Kläger zivilrechtlich nach § 1649 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt waren, die Zinsen für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine zivilrechtlich zulässige Verwendung der Zinsen für Zwecke des Unterhalts der Kinder die Zurechnung beeinflußt. Denn im Streitfall waren die Kläger bei konsequenter Trennung der Vermögensbereiche verpflichtet, das einem Kind gehörende Geld nur für dieses Kind zu verwenden. Die speziellen Voraussetzungen des § 1649 Abs. 2 BGB, unter denen ggf. die Einkünfte aus dem Vermögen eines Kindes für den Unterhalt der Eltern oder des anderen Kindes verwendet werden dürfen, waren aufgrund der geringen Höhe der Zinseinkünfte nicht gegeben. Die Kläger hätten daher entweder den Betrag von 5 500 DM für Schrank und Querflöte vom Konto der Tochter bezahlen oder den 3 500 DM übersteigenden Mehrbedarf aus ihren eigenen Mittel finanzieren müssen. Statt dessen haben sie, da ihre Haushaltskasse im Jahr 1993 nach den Feststellungen des FG "etwas knapp" war, den gesamten zusätzlich benötigten Geldbedarf berechnet, die benötigte Gesamtsumme von den Konten abgehoben und damit den gemeinsamen Unterhalt bestritten. Dieses Verhalten ist typisch für eine gemeinsame Lebensführung aus einer Kasse. Es spricht gegen eine klare Trennung der Vermögen und einen endgültigen Vermögensübergang auf die Kinder. Ferner läßt es --wie vom FG festgestellt-- den Schluß zu, daß "bei Bedarf" allgemein die Bereitschaft der Kläger bestand, über die einmalige Vermischung der Vermögensbereiche hinaus, Gelder der Kinder für die gemeinsame Lebensführung zu verwenden.

Das FG hat unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls aus dem festgestellten Sachverhalt die Schlußfolgerung gezogen, daß die Kläger einen endgültigen Vermögensübergang tatsächlich nicht vollzogen haben. Der Senat ist an diese Tatsachenwürdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie ist nicht zu beanstanden, denn es genügt, daß sie möglich ist und weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstößt.

Der Würdigung des FG steht auch nicht entgegen, daß die Kläger im Veranlagungszeitraum 1993 insgesamt mehr als 3 500 DM Unterhalt je Kind aufgewendet haben. Dies kann nicht zu der Beurteilung führen, daß die Kläger von den abgehobenen Geldern für jedes Kind den gleichen Teilbetrag aufgewendet haben. Zwar wäre es möglicherweise zivilrechtlich zulässig gewesen, mit den vom Konto des Sohnes abgehobenen 3 500 DM nur das Keyboard (1 200 DM) anzuschaffen und mit den restlichen 2 300 DM dessen sonstigen Unterhalt (Essen, Trinken usw.) zu finanzieren. Als Folge hätten dann Ersparnisse im Vermögensbereich der Eltern zur Verfügung gestanden, um die höheren Ausgaben für die Tochter zu finanzieren. Indes kann der Besteuerung nur der verwirklichte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Nach den bindenden Feststellungen des FG steht aber fest, daß der Schrank und die Querflöte für die Tochter teilweise mit dem vom Konto des Sohnes abgehobenen Beträgen bezahlt wurden.

Ende der Entscheidung

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