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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: VIII R 24/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 123 Abs. 1 Satz 2
FGO § 123 Abs. 2 Satz 2 n.F.
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Stand des Verfahrens

Der Kläger ist mit einer Beteiligungsquote von 1/60 Gesellschafter der KG und war bis 1994 auch deren Geschäftsführer. Ihm wurde im Jahre 1994 eine Pensionszusage erteilt, nach der die KG ab 1. Januar 1995 zur Zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet war. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Passivierung der Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz der KG durch eine Aktivierung nur im Sonderbetriebsvermögen des Klägers oder durch eine anteilige Aktivierung im Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter (Beigeladenen und Revisionskläger --Revisionskläger-- sowie Beigeladenen) zu neutralisieren ist. Gegen das finanzgerichtliche Urteil haben die Revisionskläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, der der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2006 VIII B 79/05 stattgegeben hat.

2. Grund der Beiladung

a) Das Finanzgericht (FG) hat es versäumt, die KG zum Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen. Die KG ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin auch dann klagebefugt, wenn --wie vorliegend-- Rechtsfragen im Streit sind, die i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ihre Gesellschafter persönlich angehen (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz. 280).

b) Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des Verfahrens; auf sie kann deshalb auch nicht verzichtet werden. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung ist deshalb verfahrensfehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch geheilt werden, nachdem § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetzes (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) es ab dem 1. Januar 2001 (Art. 6 Satz 1 2.FGOÄndG) zulässt, dass eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen absieht und die Beiladung selbst vornimmt.

3. Hinweise

a) Durch den Beiladungsbeschluss erlangt die KG die Stellung einer Beteiligten (vgl. § 57 Nr. 3 FGO; dazu Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 140 ff.) mit der Folge, dass die Rechtskraft einer Entscheidung in diesem Verfahren auch ihr gegenüber wirkt (vgl. § 110 Abs. 1 FGO).

b) Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F.). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO n.F. verlängert werden. Jeder Beteiligte --also auch jeder Beigeladene-- muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO n.F.; vgl. auch Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 18). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer; ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.

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