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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.1998
Aktenzeichen: VIII R 34/97
Rechtsgebiete: GewStG, FGO


Vorschriften:

GewStG § 10e
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1984 und 1985 (Streitjahre) Fehlbeträge der Vorjahre nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) insoweit nicht, als die Fehlbeträge auf ausgeschiedene Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der R-KG, entfielen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz wörtlich aus:

"Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH. Danach entfällt der Verlustabzug nach § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats vom 3.5.1993 GrS 3/92 verwiesen, der im BStBl II 1993, 616 - 628 veröffentlicht worden ist. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ... kam nicht in Betracht, weil die streitige Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.6.1996 IV B 133/95, BStBl II 1997, 82 ff.)."

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Entscheidung des FG sei i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "nicht mit Gründen versehen". Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit den Argumenten auseinandergesetzt, die nach Ansicht der Klägerin gegen die Auffassung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sprächen.

Da aus diesen Gründen die Sache im Sinne ihres Klagebegehrens entscheidungsreif sei, beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil des FG, die angefochtenen Gewerbesteuermeßbeträge sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1984 und 1985 auf Null DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig.

1. Nach Art 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur statt, wenn sie vom FG oder --im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens-- vom BFH zugelassen worden ist. Hieran fehlt es. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Vortrag der Klägerin genügt auch nicht den Anforderungen an eine zulassungsfreie Verfahrensrevision. Diese ist nur dann statthaft, wenn ein Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird, d.h. sich aus den vorgetragenen (und als richtig zu unterstellenden) Tatsachen der geltend gemachte Verstoß ergibt (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 3, m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

a) Ein Urteil ist dann i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO mit Gründen versehen, wenn die Beteiligten anhand des Urteilstextes die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dabei müssen die Entscheidungsgründe den Beteiligten in einer Weise mitgeteilt werden, die gewährleistet, daß ihnen für die Prüfung die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht. Ausgehend von dieser Zwecksetzung unterscheidet die jüngere Rechtsprechung des BFH zwischen der Bezugnahme auf Entscheidungen, die zwischen den Beteiligten ergangen sind, und der Verweisung auf Entscheidungen zwischen anderen Verfahrensbeteiligten. Während es in ersterem Falle als unschädlich anzusehen ist, wenn die in Bezug genommene Entscheidung den Beteiligten zumindest zeitgleich mit dem verweisenden Urteil zugestellt wird, bedarf es bei der Bezugnahme auf die zwischen anderen Beteiligten ergangenen und veröffentlichen Entscheidungen einer weiteren Unterscheidung danach, ob die Verweisung begründungsergänzenden oder begründungsersetzenden Charakter hat. Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).

b) Der Senat kann offenlassen, nach welchen Kriterien im Einzelfall die nicht immer trennscharfe Abgrenzung zwischen einer begründungsersetzenden und einer begründungsergänzenden Bezugnahme vorzunehmen ist.

aa) Daß hierbei auch unter Berücksichtigung des dem BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zugrundeliegenden Sachverhalts Zweifel auftreten können, zeigt gerade das vorliegende Revisionsverfahren. Sowohl nach der ausführlichen Schilderung des Sachverhalts in den Gründen des vorinstanzlichen Urteils als auch den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Gewerbeertrag der Klägerin in voller Höhe um die in den Vorjahren erzielten Fehlbeträge (Verluste) zu kürzen ist. Zur Beurteilung dieser, aufgrund des Wortlauts des § 10a GewStG nicht unmittelbar zu beantwortenden Rechtsfrage hat das FG in dem Sinne Stellung genommen, daß nach seiner Ansicht der Fehlbetrag der Vorjahre insoweit nicht angesetzt werden dürfe, als er auf die aus der R-KG (Klägerin) ausgeschiedenen Kommanditisten entfalle. Demnach hat sich die Vorinstanz nicht jeder rechtlichen Erörterung enthalten; vielmehr hat sie --abweichend vom Sachverhalt, über den das BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zu entscheiden hatte-- den tragenden rechtlichen Obersatz für die Beantwortung der Rechtsfrage gebildet, in den Gründen ihres Urteils genannt und ihre Entscheidung hierauf gestützt. Dies könnte, obgleich auch dieser (rechtliche) Obersatz seinerseits einer Begründung bedarf, dafür sprechen, der Bezugnahme des finanzgerichtlichen Urteils auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 nur eine begründungsergänzende Bedeutung zuzumessen.

bb) Die Rüge des Verfahrensmangels ist indes selbst dann nicht schlüssig erhoben, wenn man davon ausgeht, daß das FG in begründungsersetzender Form auf den genannten Beschluß des Großen Senats Bezug genommen hat. Auch in diesem Falle muß sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens an Sinn und Zweck der Begründungspflicht ausrichten, der --wie bereits ausgeführt-- darin besteht, den Beteiligten die effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen. Ist diesem Erfordernis aber nach der Rechtsprechung dann Genüge getan, wenn den Beteiligten vor der Urteilsverkündung der neutralisierte Abdruck einer Parallelentscheidung ausgehändigt wird (BFH in BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722), so muß auch im anhängigen Verfahren eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig sein. Denn ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des vorinstanzlichen Urteils hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 27. November 1995 intensiv mit den Gründen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 auseinandergesetzt. Hieraus folgt aber zugleich, daß die Klägerin mit der Zustellung des angefochtenen Urteils auch von den Gründen Kenntnis erlangte, die das FG für seine Entscheidung als maßgeblich erachtete, und ihr Prozeßbevollmächtigter somit die Möglichkeit hatte, das Für und Wider der Durchführung eines Beschwerde- und Revisionsverfahrens unter vollständiger Ausschöpfung der hierfür zur Verfügung stehenden Fristen zu erwägen.

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, daß die Vorinstanz zu sämtlichen rechtlichen und steuersystematischen Erwägungen, die nach Ansicht der Klägerin gegen die Auffassung des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) sprächen, nicht Stellung genommen und hierdurch selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe.

Die Klägerin verkennt hierbei, daß eine Rüge dieser Art nur solche selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel erfaßt, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 78/93, BFH/NV 1995, 403, m.w.N.); diese Voraussetzung ist beispielsweise im Hinblick auf den Vortrag erfüllt, die Vorinstanz habe einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt oder nur zum Grund des Steueranspruchs, nicht hingegen zur (gleichfalls streitigen) Höhe Stellung genommen (Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 25). Eine schlüssige Rüge i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird hingegen nicht erhoben, wenn lediglich einzelne Tatbestandselemente einer Rechtsnorm in Frage stehen oder wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351). Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163). Da der Revisionsschriftsatz auch nicht dazu Stellung nimmt, ob der BFH-Beschluß in BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1997 war --mit der Folge, daß auch insoweit eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig gewesen sein könnte (vgl. hierzu oben Abschn. 2 b bb)--, braucht der Senat weder darauf einzugehen, ob das FG die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschluß des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) geltend gemachten rechtlichen Einwände in der Begründung seines Urteils im einzelnen hätte erörtern müssen (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 24), noch, ob im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Prozeßbevollmächtigten eine Verweisung mit lediglich begründungsergänzendem Charakter vorliegt.

Ende der Entscheidung

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