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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: VIII R 37/02
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 125 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137 Satz 2
FGO § 143 Abs. 1
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Verfahren war gemäß § 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, nachdem der Kläger die Revision mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 FGO. Nach der letztgenannten Vorschrift hat die Kosten zu tragen, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt.

Dem Begehren des Klägers, ihm keine Kosten aufzuerlegen, kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur für die Gerichtskosten entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der durch die Einlegung der Revision entstandenen Gerichtskosten erfüllt. Das Finanzgericht (FG) hat die Sache unrichtig behandelt, weil es die Revision im Tenor oder in den Gründen des Urteils nicht zugelassen, in der Rechtsmittelbelehrung aber gleichwohl die Revision als das zulässige Rechtsmittel bezeichnet hat. Die Rücknahme der Revision durch den Kläger spricht dafür, dass er bei einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das FG keine Revision eingelegt hätte und somit der Fehler des FG für das Entstehen der Gerichtskosten kausal war.

Soweit der Schriftsatz vom ... Juli 2002 an das FG und die Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom ... Juni 2002 als Antrag zu verstehen sein sollten, abweichend von § 136 Abs. 2 FGO dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Zwar könnten nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 137 Satz 2 FGO Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dem Beklagten ist aber im Zusammenhang mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Verschulden anzulasten. Da das Gericht nicht Beteiligter (vgl. § 57 FGO) ist, ist § 137 FGO auf Kosten, die durch einen Fehler des Gerichts entstanden sind, nicht anwendbar (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 137 Rz. 2).

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