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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: VIII R 47/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10d
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 105 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1986 (Sprung-)Klage erhoben, mit der sie begehrt haben, die Einkommensteuer 1986 auf 0 DM festzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Im Urteilstatbestand hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten u.a. geltend gemacht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte 1986 seien Verluste abzuziehen, die in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht hätten abgezogen werden können. Hierzu hätten sie u.a. vorgetragen, bis zum 31. Dezember 1973 habe ein "gestundeter Zinsbetrag" von 4 600 920 DM bestanden, den sie wie folgt errechnet hätten:

Zinsschulden gegenüber

1) der D-Bank 307 046,42 DM 2) der B-Bank 3 298 157,89 DM 3) der C-Bank 995 716,49 DM Summe 4 600 920,80 DM

Die Kläger hätten ferner in diesem Zusammenhang Folgendes vorgetragen: Das Kredit- und das getrennt geführte Zinskonto bei der B-Bank sei im April 1981 von der Schweizerischen K-Bank in Höhe von 6 879 848,44 DM abgelöst worden. Hierin sei ein Zinsbetrag in Höhe von 3 140 015 DM enthalten gewesen. Die von der D-Bank gestundeten Zinsen hätten sich zum 29. Juli 1976 auf 729 860,04 DM erhöht. Dieser Betrag sei sodann von der Bezirkssparkasse X abgelöst und dort auch auf ein getrennt geführtes Zinskonto gebucht worden. Dieses Zinskonto habe sich auf den Betrag von 1 839 923,91 DM erhöht und sei am 12. März 1981 im Wege der Umschuldung "von Bank zu Bank" von der N-Bank abgelöst worden. Am 16. Mai 1984 habe sodann die C-Bank den von der N-Bank gewährten Kredit abgelöst. Dabei seien Kredit und Zinsen auf ein gemeinsames Konto verbucht worden, so dass zu diesem Zeitpunkt der Zinsbetrag von 1 839 923,91 DM abgeflossen sei.

Der noch abzuziehende Betrag sei mit 3 407 969 DM anzusetzen:

Gesamtbetrag der Einkünfte für 1981 424 920 DM 1982 87 682 DM 1983 371 654 DM 1984 687 714 DM

abzüglich Zinsen als weitere Werbungskosten für

1981 ./. 3 140 015 DM 1982 ./. 1 839 924 DM verbleiben ./. 3 407 969 DM

Der Senat habe mit Beschluss vom 26. Oktober 1992 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens in der vorliegenden Streitsache bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache 12 K 338/89, NV (wegen Einkommensteuer 1988) angeordnet. Im Verfahren 12 K 338/89 habe das FG mit Urteil vom 31. März 1993 entschieden. Dieses Urteil sei inzwischen rechtskräftig geworden, da der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 VIII B 70/93 (nicht veröffentlicht --NV--) die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen habe.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das FG zum streitigen Punkt des Verlustabzugs unter VII. lediglich Folgendes ausgeführt:

"VII. Verlustabzug gemäß § 10d EStG

Mangels eines

* hinreichend substantiierten Vortrags zu den Besteuerungsgrundlagen der möglicherweise betroffenen Veranlagungszeiträume und

* schlüssigen Vortrags zum Abfluss der auf die entstandenen Zinsschulden zu bezahlten (Anmerkung des Senats: meint offenbar "bezahlenden") Beträge

anzusetzen: 0 DM".

Mit ihrer Revision machen die Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Sie tragen im Wesentlichen vor:

Das FG habe die von ihnen begehrte Berücksichtigung des Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf S. 33 seines Urteils (unter VII.) mit der Begründung abgelehnt, dass ein substantiierter und schlüssiger Vortrag "zu den Besteuerungsgrundlagen der möglicherweise betroffenen Veranlagungszeiträume und ... zum Abfluss der auf die entstandenen Zinsschulden zu bezahlten (meint offenbar 'bezahlenden') Beträge" nicht erfolgt sei.

Hierbei handele es sich um eine völlig unverständliche und inhaltslose Wendung, die den Beteiligten keine Überprüfung der Entscheidung ermögliche.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung und den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 27. Oktober 1987 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Zu Recht haben die Kläger beanstandet, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist (§§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO).

1. a) Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, 886, re.Sp.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO nicht nur dann vor, wenn eine Begründung für den Urteilsausspruch überhaupt fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe insgesamt nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind. Dasselbe gilt vielmehr auch dann, wenn die beschriebenen Begründungsmängel in Hinsicht auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegeben sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195, unter 2.; BFH-Beschluss vom 15. April 1992 III R 31/91, BFH/NV 1993, 367, unter 1.). Die Begriffe des "selbständigen Anspruchs" und des "selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels" entsprechen denen des Zivilprozessrechts. Danach muss es sich um einen selbständigen Klagegrund oder um ein solches Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, das den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325, unter 2. a der Gründe). Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann bejaht, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschluss in BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; BFH-Urteil vom 3. März 1970 VII R 43/68, BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494, 495, li.Sp.; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1987 III R 131/86, BFH/NV 1987, 311, unter 2. a; BFH-Beschlüsse vom 17. September 1991 X R 19/91, BFH/NV 1992, 750, 751, und in BFH/NV 1993, 367, 368, mittlere Sp.) bzw. wenn das angefochtene Urteil in Bezug auf einen "bestimmten Sachverhaltskomplex" der rechtlichen Gründe entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; vom 13. August 1986 VI R 152/85, BFH/NV 1987, 50, 51, mittlere Sp.; in BFH/NV 1987, 311, unter 2. a).

Das Fehlen der Gründe in diesem Sinne ist abzugrenzen von einer kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung, die nicht zu einer zulassungsfreien Revision berechtigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646). Der durch §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO sanktionierte Begründungszwang gebietet es nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden muss. Nur "grobe Begründungsfehler" vermögen die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu eröffnen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1994 IX R 58/92, BFH/NV 1994, 806, unter 2., m.w.N.; vom 20. Februar 1995 II R 50/94, BFH/NV 1995, 812, unter 1.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 24).

Die Abgrenzung zwischen relevanten und nicht relevanten Begründungsmängeln in diesem Sinne ist oft nicht einfach. Sie hat sich am Zweck der Urteilsbegründung zu orientieren, der darin besteht, für den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis seiner Rechtmäßigkeit zu liefern (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 24). Von einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO ist danach (erst) dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418, li.Sp.).

b) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger zu Recht gerügt, dass das FG seine Entscheidung in Hinsicht auf ein von ihnen gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid geltend gemachtes "selbständiges Angriffsmittel", nämlich dass der Gesamtbetrag der Einkünfte aufgrund gemäß § 10d EStG vorzutragender Verluste aus früheren Jahren zu mindern sei, nicht i.S. der §§ 119 Nr. 6, 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO begründet habe. Das FG hat seine klageabweisende Entscheidung zu diesem "wesentlichen Streitpunkt" und "eigenständigen Sachverhaltskomplex" lediglich mit dem lapidaren Hinweis begründet, dass die Kläger ihr dahin gehendes Begehren nicht "hinreichend substantiiert" hätten. Die Kläger konnten dem angefochtenen Urteil damit nicht entnehmen, warum ihr umfänglicher Sachvortrag zu diesem Streitkomplex (vgl. insbesondere Kläger-Schriftsatz vom 14. November 1997, S. 7 ff. zum Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1985, Az. der Vorinstanz ...) zu einer hinreichenden Substantiierung ihres Begehrens nicht ausreichen solle, insbesondere, welchen weiteren --ergänzenden-- Sachvortrags der Kläger es zu einer solchen Substantiierung bedurft hätte. Den Klägern war damit die Möglichkeit entzogen, das angefochtene Urteil in Bezug auf diesen Streitpunkt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der vom FG konstatierte Substantiierungsmangel --etwa mangels jedweden oder wegen augenscheinlich zu dürftigen Sachvortrags der Kläger-- offen zutage getreten wäre. Dies trifft indessen im Streitfall nicht zu.

2. Die Vorentscheidung muss überdies auch deswegen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, weil die Vorentscheidung nicht den Mindestanforderungen entspricht, die gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO an die Darstellung des Urteilstatbestandes zu stellen sind.

a) Der Tatbestand eines Urteils muss in sich verständlich sein. Die Darstellung muss ein --wenn auch knapp gehaltenes-- klares, vollständiges und in sich abgeschlossenes Bild des Streitstoffs in logischer Folge und unter Hervorhebung der Anträge der Beteiligten enthalten. Gibt der Tatbestand eines angefochtenen Urteils einschließlich der in Bezug genommenen Schriftstücke den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wieder, so bildet die Entscheidung keine geeignete Grundlage für deren sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1989 VII R 61/87, BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979, unter 1. der Gründe; vom 14. März 1991 IV R 104/89, BFH/NV 1992, 47; vom 12. September 1991 V R 50/89, BFH/NV 1992, 348, 349; vgl. ferner auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Januar 1979 VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248).

b) Diesen Anforderungen genügt der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Er erschöpft sich neben kurzen Hinweisen auf die Prozessgeschichte und der Hervorhebung der von den Beteiligten gestellten Anträge in einigen wenigen, in indirekter Rede gehaltenen Sätzen, die sich auf eine --fragmentarische-- Wiedergabe des Klägervortrags beschränken. Selbst wenn man die vereinzelt, verstreut und bruchstückhaft im Urteilsabschnitt "Entscheidungsgründe" enthaltenen Feststellungen hinzunimmt, vermitteln die Ausführungen des FG kein abgeschlossenes Bild des Sach- und Streitstoffs. Sie sind aus sich heraus nicht verständlich und setzen zu ihrem Verständnis Kenntnisse voraus, die sich aus dem Urteil auch in einer Gesamtschau von "Tatbestand" und "Entscheidungsgründen" nicht erschließen. Es kommt hinzu, dass die im eigentlichen Urteilstatbestand enthaltene Wiedergabe des Klägervortrags nicht erkennen lässt, ob das FG Feststellungen entsprechend dem Inhalt dieser Äußerungen treffen wollte.

c) Darin liegt ein vom Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979, unter 1. der Gründe; in BFH/NV 1992, 348, 349; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 23 und § 115 Rz. 27, m.w.N.). Dieser Verfahrensmangel ist auch im vorliegenden Verfahren der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO aufzugreifen, wenn --wie hier (vgl. oben 1.)-- die Verfahrensrevision in zulässiger Weise eingelegt und begründet wurde (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 4).

3. Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidungsgründe des FG-Urteils auch bezüglich weiterer Streitpunkte (so etwa hinsichtlich des streitigen Abzugs von Schuldzinsen in Höhe von 527 529,78 DM, S. 13 des FG-Urteils, unter bbb, bezüglich Schuldzinsen in Höhe von 24 324,87 DM, S. 22 des FG-Urteils unter b, und S. 25 des FG-Urteils, unter --7--, und in Bezug auf den streitigen Abzug von Aufwendungen in Höhe von 63 933,38 DM, die vom FG im Wege der nicht näher begründeten Schätzung mit 50 v.H. zum Abzug zugelassen wurden, S. 13 unten f. des FG-Urteils, unter oo) schwerlich den durch § 116 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO sanktionierten Mindestanforderungen an die gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO gebotene Begründung des Urteils genügen dürften.



Ende der Entscheidung

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