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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: VIII R 5/00
Rechtsgebiete: EStG, BewG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 17
EStG § 17 Abs. 2
EStG § 17 Abs. 1
EStG § 17 Abs. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 b
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
BewG § 9 Abs. 1
AO 1977 § 42
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- wurden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter der M-GmbH. Am 6. November 1991 gründete er die K-GmbH; alleiniger Gesellschafter war ebenfalls der Kläger. Die Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften hielt er im Privatvermögen.

Anlässlich der Gründung der K-GmbH trat der Kläger 50 v.H. der Geschäftsanteile an der M-GmbH unentgeltlich an die K-GmbH ab; die Anschaffungskosten für die Geschäftsanteile an der M-GmbH (Stammkapital 1 Mio. DM) hatten 2 532 971 DM betragen. Mit notariellem Vertrag vom 8. April 1992 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der K-GmbH (Stammkapital 100 000 DM) um 7,6 Mio. DM an die KS-GmbH. Der Kaufpreis war sofort fällig und ab 1. Oktober 1992 mit 9 v.H. zu verzinsen. Als zusätzlicher Kaufpreis war die von der K-GmbH für das Geschäftsjahr 1991 ausgeschüttete Dividende (1 414 105 DM) zuzüglich der Steuergutschriften und abzüglich eines ggf. von der K-GmbH im Geschäftsjahr 1991 erwirtschafteten Verlustes zu zahlen.

Der Kaufpreis von 7,6 Mio. DM wurde von der KS-GmbH bei Fälligkeit beglichen und damit die vertragliche Bedingung für die Übertragung der Geschäftsanteile erfüllt; die Übertragung erfolgte im Mai 1992.

Mit demselben Kaufvertrag veräußerte der Kläger auch seine ihm noch verbliebene 50 %ige Beteiligung an der M-GmbH an die KS-GmbH. Der Kaufpreis betrug 7,5 Mio. DM und sollte am 1. Januar 1994 fällig sein; die Geschäftsanteile übertrug der Kläger aber bereits jetzt "mit dinglicher Wirkung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises" auf die KS-GmbH. Als zusätzlicher Kaufpreis war der von der M-GmbH für das Geschäftsjahr 1. Oktober 1992 bis 31. September 1993 erzielte und der auf die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 entfallende anteilige Jahresüberschuss der M-GmbH zuzüglich der darauf entfallenden anrechenbaren Körperschaftsteuer zu zahlen; dieser Teil des Kaufpreises war am 31. März 1994 bzw. 31. März 1995 fällig.

Der Kaufvertrag sah darüber hinaus vor, dass der Gesellschaftsvertrag der M-GmbH geändert werden solle. Danach sollte die Käuferin das Recht haben, einen Geschäftsführer zu benennen und abzuberufen, der Kläger aber mindestens bis 31. Dezember 1993 Geschäftsführer bleiben. Unter § 8 Ziff. 3 Teil II des Vertrages wurde zudem Folgendes vereinbart:

"3. Der Verkäufer räumt der Käuferin weiter das Recht ein, den Wirtschaftsprüfer für die M-GmbH und ... für die Geschäftsjahre ab 1. Januar 1992 bzw. 1. März 1992 zu bestimmen. Der Verkäufer verpflichtet sich, in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen entsprechend den Vorschlägen der Käuferin abzustimmen."

Ende 1992 oder Anfang 1993 geriet die KS-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Rahmen des sich anschließenden Vergleichsverfahrens entfielen auf den Kläger von dem zusätzlichen Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der K-GmbH nur noch 40 v.H. Auf dieser Grundlage errechneten die Kläger gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgenden Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH:

"Kaufpreis|9 809 539 DM| ./. Teilverlust von 60 v.H. 1 148 160 DM| 689 376 DM| 9 120 163 DM ./. AK Stammkapital ||100 000 DM Einbringung von 50 v.H. der Anteile an der M-GmbH als verdeckte Einlage gem. BFH-Urteil I R 147/83|| Wert vom Einbringungszeitpunkt einschl. aufgelaufene Gewinne bis 10/1993 ca.| ./.| 8 500 000 DM ||520 163 DM ./. Veräußerungskosten|| 371 127 DM ||149 036 DM"

Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der M-GmbH vertraten die Kläger die Ansicht, dass im Streitjahr noch kein Veräußerungsgewinn erzielt worden sei; die Anteile seien erst mit Zahlung des Kaufpreises auf die KS-GmbH übergegangen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) errechnete demgegenüber einen Gewinn aus der Veräußerung beider Beteiligungen in Höhe von insgesamt 8 373 624 DM. Dabei ging das FA davon aus, dass die verdeckte Einlage der 50 %igen Beteiligung an der M-GmbH in die K-GmbH nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der K-GmbH geführt habe; es hätten vielmehr die anteiligen ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung fortgeführt werden müssen. Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der M-GmbH sei bereits im Streitjahr zu erfassen, weil die KS-GmbH bereits in diesem Jahr wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung geworden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 374).

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG).

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Kläger hat durch die Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH keinen Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG erzielt.

a) Das FG hat der Ermittlung des von ihm festgestellten Veräußerungsverlustes einen Kaufpreis von 9 120 163 DM zugrunde gelegt. In diesem Betrag ist die (anteilige) Gewinnausschüttung der K-GmbH für das Geschäftsjahr 1991 enthalten, die sich der Kläger im Kaufvertrag als "zusätzlichen Kaufpreis" vorbehalten hat. Die Gewinnausschüttung ist aber nicht als Teil des Veräußerungserlöses i.S. von § 17 EStG, sondern als Einnahme bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zur Begründung verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung zur Zurechnung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (zuletzt Urteile vom 14. Dezember 1999 VIII R 49/98, BFHE 190, 428, BStBl II 2000, 341, und vom 14. Dezember 1999 VIII R 24/99, BFH/NV 2000, 707).

Der vom FG angesetzte Veräußerungserlös ist deshalb um den "zusätzlichen Kaufpreis" zu mindern.

b) Auch die der Berechnung des FG zugrunde liegenden Anschaffungskosten der Beteiligung an der K-GmbH sind zu berichtigen. Sie setzen sich zusammen aus der Stammeinlage des Klägers in Höhe von 100 000 DM und nachträglichen Anschaffungskosten, die dem Kläger durch die verdeckte Einlage der Geschäftsanteile an der M-GmbH in die K-GmbH entstanden sind.

aa) Die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steht erst ab dem Veranlagungszeitraum 1992 einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1992). Für vorausgehende Veranlagungszeiträume ist die verdeckte Einlage als unentgeltliche Übertragung der Beteiligung in das Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu beurteilen (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, Der Betrieb --DB-- 1997, 1747, unter II. 2. b der Gründe). Das gilt auch für die Abtretung der Geschäftsanteile an der M-GmbH an die K-GmbH; sie ist noch 1991 wirksam geworden.

bb) Die verdeckte Einlage führte zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der K-GmbH in Höhe des gemeinen Werts der eingelegten Geschäftsanteile im Einlagezeitpunkt.

Das Schrifttum hat sich zur Frage, wie eine vor 1992 in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem an dieser Gesellschaft ebenfalls wesentlich beteiligten Gesellschafter zu bewerten ist, unterschiedlich geäußert, der erkennende Senat hat die Beurteilung als ernstlich zweifelhaft angesehen (zum Streitstand vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, und vom 9. Juli 1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23). Der Senat entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der überwiegenden Meinung im Schrifttum dahin gehend, dass die verdeckte Einlage auf der Ebene des Gesellschafters mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Die insoweit hinsichtlich der Bewertung der verdeckten Einlage einer wesentlichen Beteiligung bestehende Gesetzeslücke ist über § 1 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu schließen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Bewertung verdeckter Einlagen aus einem Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. d der Gründe, und dazu Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 215) und der Wertung des Gesetzgebers in § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ab 1992.

Die Bewertung der verdeckt eingelegten Beteiligung mit dem gemeinen Wert hat zwar zur Folge, dass die in der Beteiligung bis zum Einlagezeitpunkt gebildeten stillen Reserven beim Gesellschafter weder im Einlagezeitpunkt noch später erfasst werden; sie führt aber insofern nicht zu einer Besteuerungslücke, als die stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind, bei der die eingelegte Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den Anschaffungskosten des einlegenden Gesellschafters anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691).

Dass bei dieser Gestaltung die stillen Reserven auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen und ihre Besteuerung bei diesem ggf. nicht in der gleichen Weise sichergestellt ist wie beim einlegenden Gesellschafter, steht dieser --notwendigerweise typisierenden-- Beurteilung nicht entgegen (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, unter II. 2. c der Gründe). Es ist Sache des Gesetzgebers, die Gesetzeslücke im Bereich des Veräußerungsbegriffs des § 17 Abs. 1 EStG in der Weise zu schließen, dass die im Privatvermögen des Gesellschafters gebildeten stillen Reserven im Einlagezeitpunkt oder später auch allein bei diesem steuerlich erfasst werden. Ob es durch den Ansatz der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert ggf. auch zum völligen Ausschluss der Besteuerung der stillen Reserven kommen könnte (vgl. z.B. zur Rechtslage bei der Liquidation einer Gesellschaft Wassermeyer, DB 1990, 855 f., 858; Knobbe-Keuk in Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerberatung, Festschrift für Rose, 1991, S. 153 f., 162; Widmann in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1990/91, 387, 390 ff.), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.

cc) Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der gemeine Wert der eingelegten Geschäftsanteile im Einbringungszeitpunkt (7,5 Mio. DM + 100 000 DM Stammkapital =) 7,6 Mio. DM betrug. Das entspricht dem von der KS-GmbH fünf Monate später für die Beteiligung an der K-GmbH bezahlten Kaufpreis. Da die K-GmbH außer dem Halten der Beteiligung an der M-GmbH offenbar noch keine weiteren, den Wert ihrer Anteile beeinflussenden Tätigkeiten ausgeübt hat, entspricht der Kaufpreis bei überschlägiger Beurteilung auch dem Wert der eingelegten Beteiligung an der M-GmbH. Diese Bewertung wird durch den Kaufpreis in Höhe von 7,5 Mio. DM bestätigt, den die KS-GmbH dem Kläger für die noch bei ihm verbliebene 50 %ige Beteiligung an der M-GmbH bezahlt hat. Das FG ist demgegenüber mit den Beteiligten von einem Einlagewert von 8,6 Mio. DM ausgegangen. Da dieser Wert unter Berücksichtigung der bis zum Veräußerungszeitpunkt bei der K-GmbH angefallenen Gewinne ermittelt wurde, die Gewinnausschüttung aber --wie ausgeführt (s. zu 1. a)-- dem Kläger zugute kommen sollte, sind die vom FG für die Beteiligung an der K-GmbH angesetzten nachträglichen Anschaffungskosten um 1 Mio. DM zu mindern.

c) Auf dieser Grundlage und den inzwischen unstreitigen Veräußerungskosten sowie den nachgewiesenen Garantieleistungen des Klägers errechnet sich folgender Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH:

 Kaufpreis7 600 000 DM
./. Stammkapital100 000 DM
./. verdeckte Einlage7 500 000 DM
Veräußerungskosten371 127 DM
./. Garantieleistungen200 000 DM
Verlust:571 127 DM

Der Senat geht mit dem FG davon aus, dass wegen der Besonderheiten des Streitfalles ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorliegt. Das FA hat insoweit gegen die Feststellungen des FG auch keine Einwendungen erhoben.

Eine Berichtigung des nur vom FA mit der Revision angefochtenen Urteils des FG zugunsten des Klägers ist nicht möglich (zum sog. Verböserungsverbot vgl. u.a. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 5, m.w.N.).

2. Der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an der M-GmbH ist im Streitjahr noch nicht zu erfassen.

a) Der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung entsteht nicht bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit dessen Erfüllung durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auf den Käufer (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 2. b der Gründe, und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424, unter II. 2. b dd aaa der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 17 Rz. 131). Wirtschaftliches Eigentum wird beim Verkauf einer Sache regelmäßig dadurch übertragen, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz überlässt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergehen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382). Ab diesem Zeitpunkt liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sache beim Käufer.

b) Im Streitfall ist die KS-GmbH nicht vor dem 1. Januar 1994 bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung an der M-GmbH geworden.

aa) Nach bürgerlichem Recht hat sie das Eigentum erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Teilkaufpreises von 7,5 Mio. DM erlangt; denn nur unter dieser Bedingung sollte die Abtretung der Beteiligung nach § 5 Teil II des Kaufvertrages wirksam werden. Der Kaufpreis war aber frühestens am 1. Januar 1994 fällig und wurde auch erst nach diesem Zeitpunkt bezahlt.

bb) Die KS-GmbH hat vor diesem Zeitpunkt auch kein wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erlangt (zur Unterscheidung von bürgerlich-rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum vgl. u.a. BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 35/97, BFHE 185, 121, BStBl II 1998, 542, unter II. 2. der Gründe). Sie hat zwar bereits mit Abschluss des Kaufvertrages ein lediglich von der Zahlung des Kaufpreises abhängiges (Anwartschafts-)Recht auf den späteren Übergang des bürgerlich-rechtlichen Eigentums an der Beteiligung erworben; die bedingte Übertragung hatte aber noch nicht zur Folge, dass der Kläger nicht mehr wie bisher auf die Geschäftsführung der M-GmbH einwirken und die KS-GmbH alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben konnte. Das aber wäre Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die KS-GmbH gewesen (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, unter I. der Gründe; vom 27. September 1988 VIII R 193/83, BFHE 154, 525, BStBl II 1989, 414; in BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424, unter II. 2. b bb bbb der Gründe; für wirtschaftliches Eigentum an einem Personengesellschaftsanteil vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 125/92, BFHE 178, 63, BStBl II 1996, 5, unter 1. a der Gründe).

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist weder das Gewinnbezugsrecht noch das Stimmrecht des Klägers auf die KS-GmbH übergegangen. Das Gewinnbezugsrecht stand ihr nur formal zu; seinem wirtschaftlichen Gehalt nach blieb es beim Kläger, an den die Jahresüberschüsse für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 1992/93 und der anteilig auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 entfallende Gewinn des Wirtschaftsjahres 1993/94 herauszugeben waren. Die Geschäftsführung stand nach § 8 Nr. 4 Teil I des Kaufvertrages weiterhin --zumindest bis zum 31. Dezember 1993-- dem Kläger zu. Als solcher war er zwar in seiner Geschäftsführung letztlich auch von den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung abhängig; er konnte aufgrund seines Stimmrechts, das ihm 50 v.H. des Stammkapitals der M-GmbH gewährte, in dieser Versammlung aber nicht überstimmt werden. Die in § 8 Nr. 3 Satz 2 Teil I des Vertrages getroffene Regelung, die ihn verpflichtete, in ordentlichen Gesellschafterversammlungen entsprechend den Vorschlägen der Käuferin abzustimmen, schränkt sein Stimmrecht nur hinsichtlich der Bestellung des Wirtschaftsprüfers ein, über die grundsätzlich vor Ablauf des Geschäftsjahres in einer Gesellschafterversammlung abzustimmen ist (vgl. u.a. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 41 Rz. 63). Der Senat folgt insoweit der Auslegung des Kaufvertrages durch das FG, dem es obliegt, die Willenserklärungen der Vertragsparteien und die für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Der BFH kann die in diesem Zusammenhang vom FG vorgenommene Würdigung des Vertrages nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II. 2. a der Gründe). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Das FG hat zudem festgestellt, dass der Kläger mit Ausnahme der Bestellung des Abschlussprüfers sein Stimmrecht "hinsichtlich aller übrigen Gegenstände im eigenen Interesse ausgeübt" habe. Daran ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO); das FA hat insoweit keine Verfahrensrüge erhoben.

3. Der Kläger hat anlässlich der Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH im Streitjahr noch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und dazu oben II. 1. a). Die als "zusätzlicher Kaufpreis" bezeichneten Ausschüttungen der K-GmbH bzw. des auf den Kläger entfallenden Jahresüberschusses der M-GmbH sind ihm 1992 noch nicht zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG).

Ende der Entscheidung

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