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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: VIII R 51/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, KStG


Vorschriften:

EStG § 3c Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
KStG § 8b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Dezember 2001 1/3 der Gesellschaftsanteile an der X-GmbH. Der Erwerb war fremdfinanziert. Dafür entstanden dem Kläger im Streitjahr (2002) Schuldzinsen von 52 103 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 526).

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig, insbesondere weil es das objektive Nettoprinzip durchbreche und damit den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze, der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ungekürzt zum Abzug zuzulassen, hilfsweise gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das Halbabzugsverbot mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Das FA hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 69/05 (BFH/NV 2007, 2173) entschieden hat, ist das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG verfassungsgemäß. Es durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip; dafür ist jedoch ein sachlicher Rechtfertigungsgrund gegeben, so dass die Regelung im Ergebnis nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das genannte Urteil in BFH/NV 2007, 2173 Bezug. Dort ist auch ausgeführt, dass sich aus einem Vergleich mit der Regelung des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Beanstandungen ergeben.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, und zwar schon deshalb, weil er bei seiner Investitionsentscheidung die Einführung des § 3c Abs. 2 EStG vorhersehen konnte. Nach den Feststellungen des FG hat er die Anteile an der GmbH im Dezember 2001 erworben. Das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz), mit dem das Anrechnungsverfahren abgeschafft und das Halbeinkünfteverfahren eingeführt worden ist, datiert aber schon vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433). Auch dass der Kläger den Anteilserwerb möglicherweise hätte anders gestalten können (Umwandlung der zu erwerbenden GmbH in eine Personengesellschaft oder Erwerb der Anteile durch eine Kapitalgesellschaft), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des im Streitfall tatsächlich verwirklichten Sachverhalts.

Ende der Entscheidung

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