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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: VIII R 64/00
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 227
AO 1977 § 163
AO 1977 § 37 Abs. 2
EStG § 31 Satz 3
EStG § 64 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2
EStG § 68 Abs. 1
EStG § 70 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der 1991 und 1992 geborenen Kinder T und S, für die er Kindergeld bezog. Von seiner Ehefrau und Mutter der Kinder, der Beigeladenen, lebte der Kläger seit April 1996 getrennt. Seit dieser Zeit hielten sich die Kinder im Haushalt der Mutter auf. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) informierte der Kläger darüber nicht.

Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger und die Beigeladene getrennt lebten, hob er zunächst die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab März 1998 und anschließend mit Bescheid vom ... April 1998 die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Mai 1996 bis einschließlich Februar 1998 auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom Kläger zurück. Da die Kinder nach der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter, der Beigeladenen, lebten, sei diese gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig kindergeldberechtigt. Auf die Weiterleitung des Kindergeldes könne sich der Kläger nicht berufen, da der Kläger das Kindergeld nur zur Hälfte weitergeleitet und die Beigeladene nicht bestätigt habe, sie sehe ihren für den Weiterleitungszeitraum bestehenden Anspruch insgesamt als erfüllt an. Im Übrigen seien zivilrechtliche Unterhaltsvereinbarungen unbeachtlich und die Erfüllungswirkung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches trete nur bei Weiterleitung des vollen Kindergeldbetrages ein.

Im Rahmen des Klageverfahrens erklärte die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen aufgrund eines Hinweises des Finanzgerichts (FG), wonach der Kläger zumindest unterhaltsrechtlich nach den Regelungen der Düsseldorfer Tabelle das gesamte Kindergeld an die Beigeladene weitergeleitet habe, ihre Mandantin erkenne zwar grundsätzlich die Verpflichtung an, das Kindergeld in Höhe von ... DM zurückzuzahlen, behalte sich aber eine Verrechnung mit ihr zustehenden Unterhaltsansprüchen vor.

Der Kläger machte mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage geltend, er habe jedenfalls im Ergebnis das gesamte Kindergeld an die Beigeladene weitergeleitet. Zwischen ihm und der Beigeladenen sei der Kindesunterhalt einvernehmlich auf der Grundlage der sog. "Düsseldorfer Tabelle" festgesetzt worden, und zwar unter der rechnerischen Voraussetzung, dass das Kindergeld ihm zufließe. Der tabellarische Unterhaltsbetrag habe daher um die Hälfte des Kindergeldes erhöht werden müssen. Wäre das Kindergeld seinerzeit der Beigeladenen zugeflossen, wäre er nur verpflichtet gewesen, den tabellarischen Unterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Wirtschaftlich betrachtet habe er damit das Kindergeld in voller Höhe an die Beigeladene weitergeleitet, denn im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Berechnungen spiele es keine Rolle, ob das Kindergeld der sorgeberechtigten Mutter oder dem barunterhaltspflichtigen Vater zufließe. Das Kindergeld sei insoweit ein bloßer rechnerischer Positionsbetrag.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, bei mehreren Kindergeldberechtigten habe die Zahlung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen zu erfolgen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das sei ab Mai 1996 die Beigeladene gewesen. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers habe der Beklagte gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Mai 1996 aufheben müssen, da eine Änderung der Verhältnisse durch Aufnahme der Kinder in den Haushalt der Beigeladenen eingetreten sei. Aufgrund dieser Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei der Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 verpflichtet gewesen, das an ihn ab Mai 1996 gezahlte Kindergeld an den Beklagten zu erstatten. Auf familienrechtliche Rückforderungsansprüche komme es nicht an, denn § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG knüpfe für die Frage, an wen das Kindergeld zu zahlen sei, ausschließlich an die Haushaltszugehörigkeit an. Ob der Kläger entsprechend den Regelungen der Düsseldorfer Tabelle unterhaltsrechtlich betrachtet einen Betrag in Höhe des vollen Kindergeldes an die Beigeladene gezahlt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung der §§ 64, 70 Abs. 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO 1977 und Nichtbeachtung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Er beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom Januar 2000 unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen FG vom 18. Januar 2000 8 K 540/98 KI aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 verpflichtet war, das an ihn für die Zeit ab Mai 1996 gezahlte Kindergeld an den Beklagten zu erstatten.

1. Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Die Regelung bedeutet zum einen, dass das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht mehrfach gewährt wird; zum anderen ergibt sich aus der Vorschrift, dass eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nicht stattfindet (Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 64 EStG Rdnr. 12). Vielmehr wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).

2. Im Streitfall haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes erheblichen Verhältnisse dadurch geändert, dass die Kinder spätestens ab Mai 1996 bei ihrer Mutter, der Beigeladenen, lebten und in deren Haushalt aufgenommen waren. Ab diesem Zeitpunkt stand das Kindergeld daher nicht mehr dem Kläger, sondern der Beigeladenen zu. Die bisherige Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers war demgemäß vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung). Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (Felix in Kirchof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 13; BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

Aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Mai 1996 war der Kläger daher gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 verpflichtet, das an ihn seit diesem Zeitpunkt gezahlte Kindergeld von insgesamt ... DM zu erstatten. Denn ist eine Steuervergütung, zu der das Kindergeld gemäß § 31 Satz 3 EStG zählt, ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (hier: der Beklagte), nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der Kläger) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Bescheid des Beklagten vom 29. April 1998 ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger weggefallen. Dieser ist --wie vom FG richtig erkannt-- daher verpflichtet, dem Beklagten den zurückgeforderten Betrag von 4 880 DM zu erstatten.

Ob sich der Kläger gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG bzw. gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten unter Umständen auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann, lässt der Senat dahingestellt. Denn das kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger als ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Felix in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 70 Rdnr. C 17). Gemäß § 68 Abs. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Der Haushaltswechsel des Kindes ist eine erhebliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne (vgl. auch Nr. 17 des Kindergeld-Merkblattes 1996, BStBl I 1996, 1073, 1100), die der Kläger jedoch nicht angezeigt hat.

3. Ob der Kläger --unterhaltsrechtlich gesehen-- gemäß den in der Düsseldorfer Tabelle getroffenen Regelungen einen Betrag in Höhe des vollen Kindergeldes an die Beigeladene gezahlt und diese eine etwaige zivilrechtliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Denn durch zivilrechtliche Vereinbarungen, auch wenn sie durch gerichtlichen Vergleich bestätigt werden, kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). Vielmehr kann in den Fällen der Trennung oder Scheidung der Eltern der Ausgleich beim barunterhaltsverpflichteten Elternteil nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht durch Kürzung der Unterhaltsverpflichtung in Höhe des halben Kindergeldes vorgenommen werden (vgl. § 1615g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- a.F., ab 1. Juli 1998: § 1612b Abs. 1 BGB). Darauf hat das FG zutreffend hingewiesen.

4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht darauf berufen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet.

a) Die Familienkasse hat es abgelehnt, auf die Rückforderung des Kindergeldes zu verzichten, und stützt sich hierbei auf die Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen (BfF) zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 64 EStG. Nach Tz. 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben, und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt (vgl. Verfügung des BfF vom 30. Juni 1997, BStBl I 1997, 654; ergänzende Dienstanweisung zu 64.4 DA-FamEStG im Schreiben des BfF vom 25. August 1997, BStBl I 1997, 797; Neufassung der DA-FamEStG vom 9. April 1998, BStBl I 1998, 386, 441 ff.; vgl. auch Schreiben des BfF vom 25. August 1998, BStBl I 1998, 1126 f. zur Bestätigung des vorrangig Berechtigten - neuer Anhang 14 zu Tz. 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG).

b) Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei der auf Tz. 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung des Beklagten um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris, und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO 1977: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669; BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rz. 54), oder ob Gegenstand der Bestimmungen in Tz. 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 27. September 2001 3 V 483/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 104). Denn der in DA-FamEStG Tz. 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form hat der Kläger nicht Genüge getan und auch sonst keine Gründe vorgebracht, die eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Weder hat der Kläger die geforderte schriftliche Bestätigung der Beigeladenen als vorrangig Berechtigter auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt, noch hat diese die Weiterleitung des Kindergeldes bestätigt und insbesondere auch nicht deutlich gemacht, ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzusehen. Die von der Beigeladenen insoweit abgegebenen Erklärungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, "Grundsätzlich erkennt meine Mandantin an, dass das Kindergeld in Höhe von ... DM zurückzuzahlen ist. Wir möchten aber hier eine vergleichsweise Einigung erreichen, da meine Mandantin ganz erhebliche Unterhaltsrückstände noch ausgeglichen bekommen muss ...", macht vielmehr deutlich, dass die Beigeladene ihre Ansprüche nicht als erfüllt ansieht, sondern sich vorbehält, mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.

Im Übrigen kann es nach Auffassung des Senats im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse sein, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 672/97 Ki, EFG 1998, 1525). Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

Die vom Beklagten getroffene Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es auch nicht sachwidrig, von einer Rückforderung des Kindergeldes nur bei Vorlage einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BfF (zuletzt: Schreiben des BfF vom 25. August 1998, BStBl I 1998, 1126 f.) abzusehen. Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich der Beklagte dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

Ende der Entscheidung

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