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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: VIII R 64/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 181
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital von 60 000 DM der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger) ab dem 27. April 1993 mit 31 000 DM beteiligt war. Er war auch von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiter Alleingeschäftsführer der GmbH.

Zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung übereignete der Kläger u.a. Wirtschaftsgüter seines bisherigen Einzelunternehmens. Soweit diese den Wert von 10 000 DM überstiegen --in Höhe von 60 000 DM--, sollten sie als stille Einlage in das Betriebsvermögen der GmbH dienen. Nach dem "Vertrag über die stille Gesellschaft" begann die Gesellschaft am 1. Januar 1993. Der Kläger war am Gewinn der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis seiner stillen Einlage zu seiner Stammeinlage und am Verlust bis zur Höhe seiner stillen Einlage beteiligt. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sollte ihm ein Auseinandersetzungsanspruch in Höhe des Nominalwerts der stillen Beteiligung zuzüglich oder abzüglich des auf seinem Verrechnungskonto bei der GmbH ausgewiesenen Betrages zustehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Ansicht, dass der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen der GmbH beteiligt gewesen sei. Dementsprechend erließ das FA für die Streitjahre 1993 und 1994 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft und Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, dass es sich um eine typisch stille Gesellschaft handele. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 604).

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Kläger sei nicht atypisch stiller Gesellschafter gewesen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA hat die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide während des Revisionsverfahrens geändert. Der Gewerbesteuermessbetrag 1993 wurde auf 338 DM, derjenige für 1994 auf 0 DM festgesetzt. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1994 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieses Verfahren wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen VIII R 95/03.

II. Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger war als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt.

1. Das FG hat die Klage des Klägers gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1993 zutreffend als unzulässig abgewiesen. Der Kläger war insoweit nicht klagebefugt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.).

2. Das FG hat die Klagen gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1993 und 1994 sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1993 zutreffend als unbegründet abgewiesen.

Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft); Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko liegen in diesem Fall regelmäßig vor (BFH-Urteil in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702). Der Hinweis im Leitsatz dieses Urteils auf vom stillen Gesellschafter zusätzlich übernommene Verpflichtungen ist --wie sich auch aus den Gründen des Urteils ergibt-- nicht als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zu verstehen, sondern beruht auf den besonderen Umständen des dort zu entscheidenden Falles. Zur Begründung einer Mitunternehmerschaft reicht es aus,

- wenn der stille Gesellschafter über seine Stellung als beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH das Schicksal des Unternehmens bestimmen kann,

- wenn er eine ins Gewicht fallende stille Einlage in das Unternehmen der GmbH zu leisten hat,

- wenn er maßgeblich am Gewinn und --zumindest über seine Stammeinlage bei der GmbH-- in beschränktem Umfang auch am Verlust des Unternehmens beteiligt ist und

- wenn er bei Beendigung der Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Nominalwerts seiner Einlage hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550).

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger war beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH; den Vortrag der Kläger im Rahmen ihrer Revisionsbegründung, der Kläger sei insoweit faktisch durch einen Mitgeschäftsführer beschränkt gewesen, kann der Senat nicht berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 FGO). Der Kläger war darüber hinaus mit 60 000 DM stiller Einlage und einem Gewinnanteil von 66 v.H. auch in erheblichem Umfang am Unternehmen der GmbH beteiligt.

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