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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: VIII R 70/04
Rechtsgebiete: EStG, KStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 1996 auf seinen Antrag hin getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist (Mehrheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X-GmbH (GmbH). Die GmbH zahlte der als Unternehmensberaterin selbständig tätigen Ehefrau des Klägers im Streitjahr 1996 Verkaufsprovisionen (in Höhe von ca. 280 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer). Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde --einvernehmlich-- festgestellt, dass die an die Ehefrau gezahlten Provisionen in Höhe eines Teilbetrages von 130 500 DM (netto) durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die vGA beim Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender Höhe:

 unangemessene Provision (netto)130 500,00 DM
zuzüglich Umsatzsteuer 19 575,00 DM
anzurechnende Körperschaftsteuer (3/7) 64 317,86 DM
insgesamt 214 392,86 DM.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die auf den unangemessenen Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer sei nicht Bestandteil der vGA. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1838 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt der Kläger die unzutreffende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einnahmen aus Kapitalvermögen um 27 964 DM geringer anzusetzen und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 5. Dezember 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 die Einkommensteuer 1996 entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat in Höhe des Bruttobetrages der von der GmbH an seine Ehefrau überhöht geleisteten Provisionen im Streitjahr 1996 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Form einer vGA erzielt.

1. a) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt.

Eine vGA kann jedoch auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Zuwendung zu Lasten der GmbH so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, jeweils m.w.N.).

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine vGA --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- vor.

2. Das FA hat auch zu Recht die auf den überhöhten Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer im Rahmen der vGA erfasst. Die durch die vGA ausgelöste Umsatzsteuer ist ein Teil der vGA. Das gilt sowohl für § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als auch für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Der zugewendete Vorteil ist ungeschmälert --als Bruttobetrag (Roheinnahme)-- anzusetzen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 248/81, BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178, unter Ziff. 1. der Gründe) und nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Üblicher Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 103, unter Ziff. II.2.c bb, m.w.N.).

Danach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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