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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: VIII R 73/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1992 Einkommensteuer in Höhe von 118 225 DM fest. Dabei legte das FA einen geschätzten gewerblichen Gewinn in Höhe von 20 000 DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 247 000 DM aus einem an Z gewährten Darlehen zugrunde. Streitig ist nur noch, ob die Darlehen vom Kläger oder von seinem gleichnamigen Sohn gewährt wurden.

Das FA hat die Zinsen dem Kläger zugerechnet. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen seien um 80 000 DM zu mindern. Insoweit komme nur ein Zufluss durch Novation in Betracht; diese sei aber nicht nachweisbar. Die Barzahlungen ließen sich anhand der Quittungen nachvollziehen. Sie seien dem Kläger und nicht seinem Sohn zuzurechnen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 154).

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen Rechts (§§ 76, 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

1. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des FG richtet, kann sie der Senat nicht nachprüfen. Die Beweiswürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz 30). Der Kläger hat solche Verstöße nicht behauptet; sie liegen erkennbar auch nicht vor.

2. Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt (§ 76 FGO), ist nicht schlüssig erhoben. Dazu hätte der Kläger die Tatsachen bezeichnen müssen, die den Aufklärungsmangel ergeben (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO). Zu diesen Tatsachen gehört auch, dass der Verstoß in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder weshalb dem durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten Kläger eine derartige Rüge nicht möglich war (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 67). Denn § 76 FGO gehört zu den Vorschriften des Prozessrechts, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, m.w.N.). Verhandelt der Kläger --wie hier im Anschluss an eine Beweisaufnahme (§ 82 FGO i.V.m. § 370 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 103, m.w.N.)-- in der Sache ohne den Mangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, verliert er das Rügerecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO).

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat er eine solche Rüge nicht erhoben. Er hat vielmehr ohne weitere Stellungnahme zur Zeugenaussage des Sohnes zur Sache verhandelt.

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