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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: VIII R 79/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG § 32 Abs. 4 Satz 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der am ... Juli 1977 geborene Sohn M des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist das zweite von drei Kindern des Klägers. Die Geschwister studierten, M leistete bis zum 31. Juli 1998 seinen Zivildienst. Im Juli 1998 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Am 1. August 1998 begann M eine Lehre als Bankkaufmann. Den Antrag des Klägers, ihm für M Kindergeld ab August 1998 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des M den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Entlassungsgeld sei in den Kürzungsmonaten zugeflossen und entfalle auf die Zeit des Zivildienstes (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1150).

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hatte für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn M.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1998 geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag, § 52 Abs. 22 a Satz 2 Buchst. a EStG). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag --im Streitfall (5/12 von 12 360 DM =) 5 150 DM-- überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2. M hatte berücksichtigungspflichtige Einkünfte und Bezüge von insgesamt mindestens 6 146,68 DM. Zu den "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von M im letzten Monat seines Zivildienstes bezogene Entlassungsgeld. Dieses war um eine anteilige Kostenpauschale von (5/12 aus 360 DM =) 150 DM zu kürzen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00 (BStBl II 2002, 746).

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