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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: VIII R 81/97
Rechtsgebiete: FGO, AFG


Vorschriften:

FGO § 62
AFG § 214
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater von zwei in den Jahren 1972 und 1975 geborenen Kindern. Mit Bescheid vom 3. Januar 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --der Beklagte--) dem Kläger für jedes Kind monatlich 200 DM Kindergeld. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er sich schlechter stelle als im Vorjahr.

Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die geltende Kindergeldregelung sei verfassungswidrig, weil sie bei ihm zu keiner Entlastung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs geführt habe. Der Kinderfreibetrag müsse jährlich mindestens 9 000 DM betragen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf das in Kopie beigefügte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 1996 1 K 1449/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 1175) verwiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das steuerlich freizustellende Existenzminimum eines Kindes für 1996 mit 6 264 DM ausreichend bemessen sei.

Der Kläger rügt mit der Revision ausschließlich einen Verfahrensmangel. Er macht geltend, der Beklagte sei im Klageverfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 i.V.m. § 119 Nr. 4 FGO a.F.). Denn er sei durch das Landesarbeitsamt vertreten worden und dies sei unzulässig gewesen. Die Angehörigen (Bediensteten) einer übergeordneten Behörde der Arbeitsverwaltung (Landesarbeitsamt, Bundesanstalt für Arbeit) seien nicht zur Hilfeleistung befugt, soweit sie von der Familienkasse in Kindergeldangelegenheiten zur Prozessführung bevollmächtigt würden.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es vertritt unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 1997 VI B 94/97 (BFHE 184, 203, BStBl II 1998, 118) die Ansicht, er sei ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Im Übrigen sei der Familienleistungsausgleich im Kalenderjahr 1996 verfassungsgemäß gewesen.

Die --vom FG zugelassene-- Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat seine Revision ausschließlich auf einen Verfahrensfehler gestützt. Diesen Verfahrensfehler hat er nicht schlüssig gerügt, weil die vom ihm vorgetragenen Tatsachen nicht den Schluss rechtfertigen, der Beklagte sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO a.F.).

Der Kläger hat dargelegt und es trifft auch zu, dass sich der Beklagte im finanzgerichtlichen Verfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes hat vertreten lassen. Dies war entgegen der Auffassung des Klägers jedoch zulässig. Der BFH hat in dem Beschluss in BFHE 184, 203, BStBl II 1998, 118 entschieden, dass sich in einem Rechtsstreit wegen Kindergeldes der Beklagte durch das Landesarbeitsamt vertreten lassen könne: Im finanzgerichtlichen Verfahren sei die Behörde befugt, sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen; ein aus der inneren Organisation der Behörde von Amts wegen berufener Vertreter werde durch seine Dienststellung und nicht durch einen besonderen Auftrag i.S. des § 62 FGO legitimiert. Eine derartige Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren sei nicht auf Beamte oder Angestellte der jeweils beklagten Behörde beschränkt, sondern sei auch dann statthaft, wenn innerdienstliche Organisationsanweisungen die Prozessvertretung z.B. durch den Leiter der übergeordneten Behörde vorsähen; dieser werde insofern durch seine Dienststellung von Amts wegen zu der Vertretung organisatorisch bestimmt.

Die aufgrund der Ermächtigung des § 214 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassene Satzung der Bundesanstalt für Arbeit --BA-- (Bundesanzeiger vom 16. Juli 1980 Nr. 128 Seite 3) sehe in Art. 17 Abs. 2 vor, dass zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der BA in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung auch die Präsidenten der Landesarbeitsämter befugt sind. Zu den Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung gehörten auch Rechtsstreitigkeiten in Kindergeldsachen.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 184, 203, BStBl II 1998, 118.



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