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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: VIII R 83/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses wird regelmäßig nur dann von einem für das Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) hinreichenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, wenn dieser wöchentlich 10 Unterrichtsstunden umfasst. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2 1/2 Zeitstunden je Woche erfüllt diese Anforderungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht.
Gründe:

I.

Die im Jahre 1977 geborene Tochter (M) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 30. Juni 1998 ihre Schulausbildung mit bestandener Reifeprüfung. Sie bewarb sich noch im Jahre 1998 für die Zeit ab Januar 2000 für eine Ausbildung zur "Hotelfachfrau/Hotelkauffrau". Nach einem nicht entlohnten Praktikum in einer Krippe für Kinder Alleinerziehender nahm M für die Zeit ab 19. Januar 1999 eine Au-pair-Stelle in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für voraussichtlich 12 Monate an, "um (ihre) Sprachkenntnisse zu erweitern und das Land und die Menschen kennen zu lernen".

Aus der Bewerbungskorrespondenz ergibt sich, dass M verpflichtet war, während ihres Aufenthalts in den USA an "Fortbildungskursen --also z.B. Sprachkursen, Kursen über amerikanische Geschichte o.ä.-- teilzunehmen". Die Kosten für diese an öffentlichen Schulen abgehaltenen Kurse übernahm die Gastfamilie bis zu einer Höhe von 500 US-Dollar. Zudem erhielt M ein wöchentliches Taschengeld von 139 US-Dollar.

Ihre Gastfamilie unterstützte M bei der Betreuung von am 3. April 1998 geborenen Drillingen. Ab 8. Februar 1999 bis 19. Mai 1999 besuchte sie die Vorlesung "United States History" am D.-College an 2 Wochentagen mit einer Dauer von jeweils von 1 1/4 Zeitstunden (je Woche somit insgesamt 2 1/2 Zeitstunden). Dem Finanzgericht (FG) wurde hierzu eine "Bescheinigung über den bestandenen Studienkurs" vorgelegt.

Weitere Kurse konnte M nicht belegen, da das Au-pair-Verhältnis aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hatte --erneute Berufstätigkeit der Mutter der Gastfamilie--, vorzeitig beendet wurde.

Nach ihrer Rückkehr ins Inland (Juni 1999) blieben die Bemühungen von M um einen Ausbildungsplatz in einem Hotelbetrieb ohne Erfolg. Seit dem Wintersemester 1999/2000 ist sie an der Hochschule B im Studiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben. M beabsichtigt, zumindest das Grundstudium zu Ende zu führen und nach einem Fachsemester in London eine Ausbildung zur Hotelkauffrau aufzunehmen.

Der Kläger erhielt für M bis einschließlich Juli 1998 Kindergeld. Seinem Antrag auf Kindergeld für die Zeit ab August 1998 bis Mai 1999 hat der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) nicht entsprochen. Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 1998 erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Klage hat das FG stattgegeben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der im Revisionsverfahren nicht i.S. von § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl I 2001, 442) vertreten ist, hat erklärt, dass er sich zur Revision (und deren Begründung) nicht äußern und keine Anträge stellen werde.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Ansicht des FG, dem Kläger habe deshalb ein Anspruch auf Kindergeld zugestanden, weil M während ihres Au-pair-Aufenthalts (Januar bis Mai 1999) für einen Beruf ausgebildet worden sei und diese Berufsausbildung in dem Zeitraum von August bis Dezember 1998 mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 und Abs. 2, § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Auch ist es --insbesondere mit Rücksicht auf die Grenze schädlicher Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG-- nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

2. Demgemäß weist auch eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung grundsätzlich den erforderlichen Bezug zu einem später auszuübenden Beruf auf. Dies gilt nur nicht im Rahmen einer schulischen Ausbildung (z.B. Fremdsprachenkurs im Ausland, Austauschprogramme), sondern auch im nachschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Januar 1960 VI 310/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).

a) Allerdings ist dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder --wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses-- von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

aa) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig, wurde der Kurs "United States History" von M nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt. Weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus dem Vortrag der Beteiligten sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass M an dieser Lehrveranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines fachlich anerkannten Abschlusses teilgenommen habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705: "associate degree"; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495: "Master of Laws").

bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt die Kursteilnahme auch nicht den Anforderungen an eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Sprachausbildung.

aaa) Die Prüfung dieser Anforderungen ist im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Vortrag des Beklagten M den Beruf einer Hotelkauffrau angestrebt habe und es für die Erledigung der hierbei anfallenden Arbeiten (Personal, Buchhaltung, Wareneinkauf) keiner im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse bedürfe. Der Vortrag steht nicht nur im Widerspruch zu den --die Revisionsinstanz bindenden-- Feststellungen des FG, dass M sich mit ihrer Berufsausbildung die Grundlage für einen Aufstieg in das Management eines Hotelbetriebs verschaffen wollte. Er ist vor allem insoweit sachlich unzutreffend und zudem irreführend, als --wovon auch die Einspruchsentscheidung ausgegangen ist-- M sich auch für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau" beworben hat und dieser --sowohl mit Rücksicht auf den Gegenstand der Ausbildung als auch die Prüfungsanforderungen-- vor allem auf die Vermittlung von Kenntnissen im "Umgang mit Gästen, Empfang und Marketing" sowie auf die Vermittlung (einfacher) fremdsprachlicher Fertigkeiten entsprechend den (jeweiligen) betriebspraktischen Besonderheiten gerichtet ist (§§ 6, 9, 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, BGBl I 1998, 351, zu § 25 des Berufsbildungsgesetzes; zum Hotelkaufmann vgl. § 7 Nr. 5 der genannten Verordnung). Demgemäß braucht der erkennende Senat im anhängigen Verfahren auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Erfahrungssatz, dass fremdsprachliche Fertigkeiten grundsätzlich die Chancen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes sowie für das berufliche Fortkommen erhöhen (vgl. vorstehend Abschn. 2 a der Gründe), Einschränkungen unterliegen könnte.

bbb) Im Hinblick auf den --somit entscheidungserheblichen-- Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH der Unterscheidung: Ist der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen, kann in der Regel von einem hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27). Fehlt es hieran, kann grundsätzlich ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Urteile in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; vom 9. Juni 1999 VI R 39/98, BFH/NV 2000, 25). Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

Hieran ist mit der Folge festzuhalten, dass im Streitfall der Au-pair-Aufenthalt von M nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden kann. Ein Sprachaufenthalt im Ausland war weder in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen noch erfüllte der Kurs "United States History" im Hinblick auf den Lehrinhalt und die Unterrichtszeit von nur 2 1/2 Zeitstunden (d.h. weniger als 3 1/2 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) die Anforderungen an eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Sprachausbildung. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Urteilen in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 und in BFH/NV 2000, 27, mit denen der BFH einen Sprachkurs von sechs Stunden je Woche unter der weiteren Voraussetzung (d.h. als "Grenzfall") der Berufsausbildung zugeordnet hat, dass der Unterricht der Erlangung eines anerkannten sprachlichen Prüfungsabschlusses dient und zudem entweder der Erhalt des Studienplatzes von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abhängig ist oder in der Studienordnung auf das Erfordernis eines besonders hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus hingewiesen wird. Abgesehen davon, dass ein Geschichtskurs im Ausland grundsätzlich nicht --jedenfalls nicht im Schwerpunkt-- darauf gerichtet ist, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen, sind auch besondere Umstände der genannten Art, die ein unschädliches Unterschreiten des regelmäßig erforderlichen wöchentlichen Sprachunterrichts von 10 Unterrichtsstunden rechtfertigen könnten, im anhängigen Verfahren nicht gegeben. Sie können zum einen nicht den Ausführungen des Klägers entnommen werden, der erfolgreiche Kursabschluss sei mit einer Vorbereitung und Nachbereitung von etwa 10 Stunden je Woche verbunden gewesen. Dem kann bereits mit Rücksicht auf die signifikante Unterschreitung der Regelgrenze von 10 Unterrichtsstunde je Woche (hier: um ca. 2/3), die --wie ausgeführt-- ihrerseits unter Berücksichtigung von Zeiten der Vor- und Nacharbeit bestimmt wurde, keine Bedeutung zugemessen werden (gl.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 23. August 1996 1 K 139/96, in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 34; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 6937/97 Kg, juris). Zum anderen kann aber auch der Erwägung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass aufgrund der im Inland erworbenen Sprachfähigkeit von M sowie ihres erfolgreichen Kursabschlusses auf eine systematische Sprachunterweisung in den USA (von Anfang an) habe verzichtet werden können. Hierbei wird verkannt, dass der für die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche Bezug zu dem zu ergreifenden Beruf in Fällen eines Au-pair-Aufenhalts durch den Unterricht in der Fremdsprache hergestellt wird und demgemäß auch bei Vorliegen eines hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus zu Beginn des Auslandsaufenthalts keinerlei Veranlassung besteht, von dem Erfordernis einer systematisch und theoretisch fundierten Vervollkommnung der bereits vorhandenen Sprachfähigkeiten abzurücken.

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nicht nur, dass M während ihres gesamten Amerikaaufenthalts (Januar bis Mai 1999) nicht für einen Beruf ausgebildet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern darüber hinaus auch, dass für die vorangegangenen Monate des Streitzeitraums (August bis Dezember 1998) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vorlagen.

4. Das Urteil des FG ist demnach aufzuheben und die Klage abzuweisen. An einer Sachentscheidung dieses Inhalts ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil der Kläger im Revisionsverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten nach § 62a FGO (i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) vertreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. den nicht veröffentlichten Teil des BFH-Urteils vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, juris; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 11). Da der Kläger nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und --mangels Postulationsfähigkeit-- eine solche Prozesserklärung auch nicht abgeben konnte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14), hält es der Senat für angezeigt, einen Gerichtsbescheid zu erlassen (§§ 90, 90a i.V.m. § 121 FGO).

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