Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: VIII R 91/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
FGO a.F. § 120 Abs. 2 Satz 2
EStG § 20 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist durch Beschluss zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie genügt nicht den Erfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, nachdem die Begründung der Revision die "bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt", enthalten muss. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. ("Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm"); nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/4061, S. 11) konkretisiert die Neufassung "allerdings --im Interesse einer größeren Transparenz für den Steuerpflichtigen-- die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des Revisionsklägers den materiellen ... Rechtsfehler ausmachen".

Damit gelten die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze fort (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328) mit der Folge, dass es zwar keiner eingehenden und umfassenden Erörterung der streitigen Rechtsfrage bedarf; jedoch muss die Begründungsschrift --entsprechend ihrem Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger dazu zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck seines Revisionsangriffs klarzustellen-- eindeutig erkennen lassen, dass der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des Urteils des Finanzgerichts (FG) überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 59). Dies wiederum erfordert, dass er sich mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinander setzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 328, und vom 24. Juni 2003 IX R 28/01, juris).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der klägerische Schriftsatz vom 7. Januar 2004 enthält neben einem Zitat aus dem BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00 (BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) und der Rechtsbehauptung, der Kläger sei durch die Halbierung des Sparerfreibetrags in seinen Rechten verletzt, lediglich eine skizzenhafte Darlegung des Sachverhalts sowie des Problems der Rückwirkung (Eingriff in zivilrechtlich bindende Anlagedisposition des Klägers). Die umfassende Erörterung dieser Rechtsfrage durch das FG sowie die nach Ansicht der Vorinstanz maßgebenden Erwägungen werden nicht einmal ansatzweise angesprochen, sondern lediglich mit der Leerformel angegriffen, das FG habe nicht "gebührend" den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger den Sparbrief vor Änderung des § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes erworben habe. Der Revisionsbegründung kann demnach nicht entnommen werden, ob der Kläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Rechtsauffassung der Vorinstanz überprüft hat; darüber hinaus ist nicht --jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit-- erkennbar, ob der Kläger überhaupt die tragenden Gründe des FG-Urteils zur Kenntnis genommen hat.



Ende der Entscheidung

Zurück