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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: VIII R 99/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision durch Beschluss vom 22. November 2001 zugelassen. Der Beschluss wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. Dezember 2001 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 teilte die Vorsitzende des VIII. Senats des BFH den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am 7. Januar 2002 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege. Das Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2002 (Montag) zugestellt.

Mit einem Telefax vom selben Tage beantragten die Prozessbevollmächtigten, ihnen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte K. vor, er habe mit dem in Ablichtung beigefügten Schriftsatz vom 29. Dezember 2001 beantragt, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 7. Februar 2002 zu verlängern; er habe diesen Schriftsatz am Abend des 29. Dezember 2001 gegen 20 Uhr in den Briefkasten an dem Haus in der X-Straße in Y eingeworfen.

Die Revisionsbegründungsschrift ist am 7. Februar 2002 beim BFH eingegangen. Die Kläger beantragen darin, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für 1996 auf 22 110 DM festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Er weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264) bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden könne, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht werde.

Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

Die Revision ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision begründet worden (§ 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO). Die Monatsfrist lief am 7. Januar 2002 ab, da der Beschluss über die Zulassung der Revision am 5. Dezember 2001 zugestellt worden war und der 5. Januar 2002 auf einen Sonnabend fiel (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Revisionsbegründung ist erst am 7. Februar 2002 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim BFH eingegangen.

Den Klägern ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die versäumte und daher nachzuholende Rechtshandlung ist im Falle der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Einreichung der Revisionsbegründung. Der Umstand, dass der Revisionskläger wegen der Kürze der Wiedereinsetzungsfrist zur Anfertigung einer unzulänglichen Revisionsbegründungsschrift genötigt sein könnte, vermag daran nichts zu ändern. Denn als Wiedereinsetzung ist die gerichtliche Entscheidung anzusehen, durch die eine versäumte und nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird; diese gerichtliche Entscheidung kann aber erst getroffen werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden ist (vgl. die ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2000 V R 16/00, BFH/NV 2001, 608).

Die Kläger haben die versäumte Rechtshandlung entgegen ihrer im Schriftsatz vom 21. Februar 2002 geäußerten Ansicht nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nachgeholt. Ihre Prozessbevollmächtigten haben seit dem 21. Januar 2002 Kenntnis von der Fristversäumung. Die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lief daher am 4. Februar 2002 (Montag) ab (vgl. § 54 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Revisionsbegründung ist aber erst am 7. Februar 2002 und damit verspätet eingegangen.



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