Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: VIII S 13/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wendet sich mit ihrem am 3. November 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen den am 17. Oktober 2003 zur Post gegebenen Beschluss des Senats vom 29. September 2003 mit den Anträgen

- den Beschluss nebst Kostenentscheidung und

- die Kostenrechnung von 27. Oktober 2003 aufzuheben.

Die Antragstellerin hat die Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, in denen sie darauf hingewiesen wurde, dass der BFH in der Sache selbst nicht mehr tätig werden könne, nicht beachtet.

Der Senat behandelt den gegen seinen Beschluss gerichteten Antrag deshalb als Gegenvorstellung, den gegen die Kostenrechnung gerichteten Antrag als Erinnerung.

Die --fristgerecht erhobene-- Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person erhoben wurde (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes und dazu u.a. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht schlüssig darlegt. Die Gegenvorstellung ist nur für wenige Ausnahmefälle gegeben. Sie kommt in Betracht, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ergibt sich aus dem Schreiben der Antragstellerin nicht.

Über die Erinnerung wird der Senat, sollte sie aufrechterhalten werden, durch gesonderten Beschluss entscheiden.

Gerichtsbebühren werden nicht erhoben.



Ende der Entscheidung

Zurück