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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: VIII S 16/02 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Komplementär der Y-KG, deren Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 ganz überwiegend ohne Erfolg blieb. Unter Hinweis darauf, dass die Y-KG nicht mehr existiere und gelöscht sei, hat er beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. An Letzterem fehlt es im Streitfall selbst dann, wenn man --entsprechend dem Vortrag des Antragstellers-- davon ausgeht, dass die Y-KG nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens voll beendet wurde und demgemäß die Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis (Rechtsmittelbefugnis) auf deren Gesellschafter übergegangen ist (vgl. hierzu --einschl. Abgrenzungen-- Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz. 101 ff.).

a) Dabei hat der Senat nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel in dem Antrag auf PKH darzustellen ist, auch die Verpflichtung umfasst, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung --und somit im Falle eines PKH-Antrags zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe-- zumindest "in laienhafter Form" darzulegen (bejahend Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; vom 18. September 2001 V S 6/01, juris; vom 25. Juli 2002 I S 6/02 (PKH), BFH/NV 2003, 54; vom 30. September 2002 VII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 142; zur Gegenansicht vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23, m.w.N.). Auch von dem nicht vertretenen Antragsteller ist jedenfalls zu verlangen, dass er in einer nachvollziehbaren Weise die Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sprechen. Der Hinweis des Antragstellers, die "vom FG leichtfertig geschätzten Einkünfte habe die Gesellschaft niemals erzielt", genügt diesen Anforderungen angesichts der ausführlichen Begründung des Urteils der Vorinstanz nicht.

b) Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller durch die Anwaltssozietät A fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 begründet und am 29. Januar 2003 wieder zurückgenommen wurde. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdebegründung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 63/92, BFH/NV 1994, 336; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 23) kann der PKH-Antrag keinen Erfolg haben, da das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten sich lediglich darin erschöpfte, mit kursorischen Hinweisen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils in Frage zu stellen, und damit dem --bei Erklärungen einer postulationsfähigen Person zu beachtenden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 23)-- Erfordernis der substantiierten Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprochen wurde.

3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann der Senat offen lassen, ob einem Erfolg des Antrags auf PKH auch der Umstand entgegen steht, dass der Antragsteller bisher keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO abgegeben hat.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34).

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