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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: VIII S 17/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. März 2008 4 K 10553/02 (VIII B 104/08) ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und damit nicht nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).

1. Zur Vorlage einer solchen Erklärung ist der Antragsteller im PKH-Verfahren verpflichtet (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221); über dieses formale Erfordernis muss er sich --innerhalb der Frist für die Einlegung des angestrebten Rechtsbehelfs-- ggf. beim Prozessgericht erkundigen (BFH-Beschlüsse vom 26. November 2004 III S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 572; vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).

Dabei besteht eine Pflicht des Gerichts, dem Antragsteller den Formularvordruck zur Abgabe der Erklärung zuzusenden jedenfalls dann nicht, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Erfolg seines PKH-Antrags von der Vorlage des Vordrucks abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, weil der BFH den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 V S 13/03 (PKH) zu einem früheren PKH-Verfahren auf die Notwendigkeit einer solchen Erklärung nach dem Vordruck i.S. des § 117 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat; auch aus den vor dem FG anhängig gewesenen --und im Stammblatt zu der FG-Akte ausgewiesenen-- PKH-Verfahren 10 S 1/99 S sowie 10 S 2/99 S ist dem Antragsteller die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ersichtlich bekannt.

2. Ist danach der PKH-Antrag schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abzulehnen, kann dahinstehen, ob er auch wegen fehlender --zumindest laienhafter-- Darstellung der Beschwer durch die angefochtene Entscheidung und damit fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des angestrebten Rechtsbehelfs nach Maßgabe des § 114 ZPO unbegründet ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179; vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212; vom 12. August 2002 X S 5/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1608; vom 14. Februar 2003 X S 8/02 (PKH), BFH/NV 2003, 653; vom 10. Juli 2007 VII S 23/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2130, mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des BVerfG vom 27. November 2007 1 BvR 2809/07, nicht veröffentlicht; offengelassen in BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2004, 221; in BFH/NV 2005, 2249; vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), BFH/NV 2008, 810; vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3190, zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der PKH-Gewährung).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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