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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: VIII S 2/03 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 120 | |
FGO § 114 | |
FGO § 113 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 142 |
Gründe:
Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren VIII R 77/02 ist zu entsprechen.
Da die Revision gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts vom Beklagten (und Revisionskläger) eingelegt wurde, ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2001 VI S 13/98, BFH/NV 2001, 1427, m.w.N.). Auch ist nach der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den beigefügten Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung von Monatsraten (§§ 114, 115, 120 ZPO) nicht gegeben sind.
Im Übrigen ergeht der Beschluss ohne Begründung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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