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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: VIII S 2/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.: Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft, weil die Voraussetzung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt ist. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 den vorausgegangenen Antrag und die Rechtsausführungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die sachliche Unrichtigkeit einer Entscheidung, wie sie hier der Antragsteller geltend macht, kann mit der Anhörungsrüge nicht zulässig angegriffen werden (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 2).

Selbst wenn aber im Verfahren des Streitfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verzeichnen gewesen wäre , wäre die Anhörungsrüge gleichwohl nicht zulässig, weil der Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit seiner Rüge nicht schlüssig dargetan hat. Anders als im Revisionsverfahren wird im Verfahren der Anhörungsrüge die Kausalität der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung nicht von Gesetzes wegen vermutet, weshalb --schlüssige-- Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit erforderlich sind (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 12, m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 3. September 2002 11 V 3912/02 AO, den der Antragsteller sachlich geprüft wissen will, jedenfalls unzulässig ist (s. zu 2.).

2.: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den o.g. Beschluss des FG Münster ist nicht statthaft, weil § 128 Abs. 3 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO verweist, nicht auch auf § 116 Abs. 1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.), wie dies der Senat auch bereits in den Gründen seines Beschlusses vom 29. Januar 2007 VIII S 31/06 (BFH/NV 2007, 952) ausgeführt hat.

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