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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: VIII S 2/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 951
BGB § 946
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Antragstellerin, eine KG, als Grundstückspächterin im Streitjahr 1988 gegenüber der Verpächterin, einer nahen Angehörigen der Gesellschafter der Antragstellerin, darauf verzichtet hat, einen Anspruch aus § 951 i.V.m. § 946, § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen und ob hierin eine Entnahme liegt.

Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1988 mit Urteil vom 13. Januar 1998 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.

Dagegen erhob die Antragstellerin am 30. April 1998 Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit ihrem Antrag vom 4. Mai 1998 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner (Finanzamt --FA--), die Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Dies lehnte das FA mit Verfügung vom 20. Mai 1998 ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 beantragt die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH), die Vollziehung des Änderungsbescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1988 vom 20. Mai 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 1997 in Höhe von ... DM auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 1988 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so daß dessen Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 91, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Ende der Entscheidung

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