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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: VIII S 21/04 (PKH)
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, RVG


Vorschriften:

EStG § 74 Abs. 1
FGO § 142
FGO § 143 Abs. 1
FGO § 136 Abs. 2
ZPO § 114 ff.
ZPO § 117 Abs. 2
RVG § 15 Abs. 2
RVG § 16 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stattgegeben. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat dagegen Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin, vertreten durch ihre Betreuerin, hat Prozesskostenhilfe (PKH) für die Gerichtskosten beantragt, ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Mit einem am 3. August 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Beschwerde zurückgenommen. Mit einem am 4. August 2004 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 2004, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, hat sich für die Antragstellerin ihr Prozessbevollmächtigter mit dem Antrag bestellt, ihr unter seiner Beiordnung PKH zu bewilligen und die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antrag auf PKH gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) schon deshalb nicht stattzugeben ist, weil die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO für eine ordnungsgemäße Antragstellung erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Rücknahme der Beschwerde durch den Beklagten beim BFH eingegangen ist und weil nach gefestigter Rechtsprechung ein Antrag auf PKH nach Beendigung der Instanz nicht mehr wirksam gestellt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Kommentar, § 142 Rn. 22).

Denn selbst wenn der Antrag rechtzeitig vor Beendigung der Instanz wirksam gestellt worden wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass der Beklagte nach der Rücknahme der Beschwerde gemäß § 143 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und gesonderte Gebühren für das PKH-Verfahren nicht angefallen sind. Denn nach § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die PKH und das Verfahren, für das die PKH bewilligt worden ist, dieselbe Angelegenheit.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



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