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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: VIII S 3/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 XI B 49/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. März 2007 15 K 4975/03 E als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sowohl der BFH als auch das FG den Akteninhalt und sein --des Klägers-- Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sondern missachtet hätten. Hätte der BFH den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen, so hätte die Revision zugelassen werden müssen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Nach § 133a FGO setzt eine Anhörungsrüge unter anderem voraus, dass das Gericht den Anspruch des Rügeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Davon kann hier nicht die Rede sein.

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, kann er damit im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH keinen Erfolg haben, weil etwaige Verfahrensmängel des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sind.

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass der BFH den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der BFH hat sich vielmehr mit der Argumentation des Klägers ausführlich auseinandergesetzt und ist letztlich zu dem Schluss gekommen, dass die vom Kläger erhobenen Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil unbegründet sind. Im Ergebnis richten sich die Ausführungen des Klägers --wie schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde-- gegen rechtliche Würdigungen des beschließenden Spruchkörpers, das heißt gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Eine Anhörungsrüge kann darauf nicht gestützt werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314).

Auch die Behauptung, der BFH habe das Vorbringen des Klägers schlicht übergangen, vermag eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zu belegen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO. Für diese Entscheidung ist eine Gebühr in Höhe von 50 € zu erheben (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 - zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).

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