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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: VIII S 4/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6
FGO § 69 Abs. 6 Satz 1
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres 1999 verstorbenen Ehemannes.

Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann hatten am 24. Oktober 1996 beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1992 auszusetzen, "soweit die Einkommensteuer höher als 47 667 DM ... festgesetzt ist". Zur Begründung machten die Eheleute geltend, dass der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der S-GmbH an den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin in Höhe von 1,2 Mio. DM angenommen habe. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute im Streitjahr 1992 sei deshalb um 1,2 Mio. DM auf 168 980 DM und die festgesetzte Einkommensteuer auf 47 667 DM herabzusetzen.

Mit Beschluss vom 24. Juli 1997 10 V 6338/96 lehnte das FG diesen Antrag ab, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides keine ernstlichen Zweifel bestünden. Das FA habe aus der Vereinbarung im Sozietätsvertrag vom 29. Juni 1992 zutreffend eine "Entnahme" des Mandantenstammes durch den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin aus der S-GmbH hergeleitet. Entgegen der Ansicht der Eheleute könne nicht davon ausgegangen werden, dass der besagte Mandantenstamm bis 1992 in der früheren Einzelpraxis des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin verblieben sei. Vielmehr sei der Mandantenstamm bereits durch Vereinbarung vom 31. Oktober 1981 auf die GmbH übertragen worden.

Am 30. Juni 1998 beantragten die Eheleute beim FG, den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss vom 24. Juli 1997 gemäß § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend abzuändern, dass nunmehr die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1992 ohne Sicherheitsleistung gewährt werde. Zur näheren Begründung verwiesen sie auf die Ausführungen zur Begründung ihrer zwischenzeitlich --nach Ergehen der abschlägigen Einspruchsentscheidung des FA-- erhobenen Klage im Schriftsatz vom 26. Mai 1998.

Das FG lehnte auch diesen Antrag mit Beschluss vom 15. März 1999 10 V 5002/98 ab. Es vertrat die Ansicht, dass eine Änderung des ursprünglichen Beschlusses vom 24. Juli 1997 weder von Amts wegen (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO) noch nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO in Betracht komme.

Bereits zuvor, mit "Teilurteil" vom 16. Dezember 1998 10 K 8723/97, hatte das FG die Klage in Bezug auf den im vorliegenden Aussetzungsverfahren allein streitigen Komplex "vGA" als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Wegen eines zweiten, erst während des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens infolge des Erlasses eines Einkommensteueränderungsbescheides 1992 streitig gewordenen Punktes (betreffend Abzug von Schuldzinsen in Höhe von rd. 81 000 DM als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) ist das Klageverfahren noch beim FG anhängig.

Gegen das "Teilurteil" des FG vom 16. Dezember 1998 legten die Eheleute am 26. April 1999 sowohl (zulassungsfreie) Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der beschließende Senat hat die Revision mit Beschluss vom heutigen Tag (VIII R 27/99) als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tag (VIII B 67/99) als unbegründet zurückgewiesen.

Am 27. April 1999 haben die Eheleute beim FG erneut beantragt, den "abschlägigen Aussetzungsbeschluss vom 24.7. 1997 ... dahingehend abzuändern, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens gewährt" werde.

Mit Beschluss vom 5. Juli 1999 10 V 3191/99 hat das FG das Aussetzungsverfahren an den Bundesfinanzhof (BFH) als das zuständige Gericht der Hauptsache verwiesen.

II. 1. Der beschließende Senat hat als zuständiges Gericht über den erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu befinden, nachdem das FG das entsprechende Verfahren durch Beschluss vom 5. Juli 1999 an den BFH verwiesen hat.

a) Sachlich zuständig ist für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO). Gericht der Hauptsache war seit Einlegung der Revision gegen das "Teilurteil" des FG vom 16. Dezember 1998 am 26. April 1999 der BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385, und vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 132; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 247). Der hier zu bescheidende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist erst einen Tag später --am 27. April 1999-- beim FG gestellt worden.

b) Auf die Zuständigkeit des BFH als Gericht der Hauptsache hat die Beantwortung der Frage keinen Einfluss, ob das streitige Begehren auf Aussetzung der Vollziehung als Erstantrag oder als Antrag auf Abänderung der früheren ablehnenden FG-Beschlüsse vom 24. Juli 1997 und 15. März 1999 gemäß § 69 Abs. 6 FGO zu beurteilen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1987, 385; vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535; ferner Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz. 164; Gosch in Beermann, a.a.O., § 69 FGO Rz. 335; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 69 FGO Rz. 1192).

c) Ebenso wenig ist das FG deswegen Gericht der Hauptsache geblieben, weil es lediglich ein "Teilurteil" über die Streitfrage der vGA erlassen hat. Entscheidend ist insoweit, dass das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin allein auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides in Bezug auf diese Streitfrage gestützt worden ist.

2. Der Antrag ist abzulehnen. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob das Begehren der Antragstellerin schon am Fehlen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO scheitern müsste.

Nachdem der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage die Revision der Antragstellerin gegen das "Teilurteil" vom 16. Dezember 1998 als unzulässig verworfen und die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen hat, steht rechtskräftig fest, dass die im vorliegenden Aussetzungsverfahren allein streitige vGA in Höhe von 1,2 Mio. DM im Streitjahr 1992 als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt deshalb insoweit nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 91, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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