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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: VIII S 5/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört nicht zum dort aufgeführten Personenkreis (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) mit der Folge, dass seine Prozesserklärungen mangels Postulationsfähigkeit unbeachtlich sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 6, m.w.N.). Dies gilt auch für ein Gesuch, mit dem Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom 25. Juli 1995 IX S 1/95, nicht veröffentlicht; vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889, m.w.N.).

Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn auch für das zugrunde liegende Verfahren kein Vertretungszwang gilt (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr besteht auch im hier zugrunde liegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 188/08) Vertretungszwang.

Wegen der offenkundigen Unzulässigkeit des Gesuchs kann der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

2.

Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 IX S 17/99, BFH/NV 2000, 478).

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