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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: VIII S 6/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 1
BRAGO § 10 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stritten im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) und im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) darüber, ob die Kläger zu 2 und 3 Mitunternehmer der beigeladenen W-KG geworden sind und ihnen im Streitjahr --entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel-- Anteile am Gewinn der W-KG zuzurechnen sind. Das FA lehnte in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid die Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 und 3 ab. Nach erfolgloser Klage hat der BFH durch Urteil vom 7. November 2000 VIII R 16/97 (BFHE 193, 542, BStBl II 2001, 186) der Revision der Kläger stattgegeben und den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid in der Weise geändert, dass den Klägern zu 2 und 3 Gewinnanteile von je 21 191,49 DM zugerechnet wurden. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem FA auferlegt. Der zuständige Einzelrichter beim FG setzte auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger den Streitwert für das Verfahren vor dem FG auf 10 595 DM (= 25 v.H. von 42 382,98 DM) fest.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim BFH beantragt, "den Ausgangswert zur Bestimmung des Streitwerts" festzusetzen. Der vom FG zugrunde gelegte Wert von 42 382,98 DM führe zu einem eindeutig falschen Streitwert. Streitig sei während des gerichtlichen Verfahrens nur die Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 und 3 gewesen; über die Gewinnverteilung habe kein Streit bestanden. Der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Streitwert mit 25 v.H. des festgestellten Gesellschaftsgewinns der KG auf 61 945 DM festzusetzen.

1. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das vor dem BFH durchgeführte Revisionsverfahren ist zulässig. Nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), die auf die Vergütung eines Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden sind (§ 45 der Steuerberatergebührenverordnung; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Aufl., 2001, Vor § 1 BRAGO Rz. 8), ist der Prozessbevollmächtigte befugt, im eigenen Namen Wertfestsetzung zu beantragen.

2. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auch im Revisionsverfahren ist für die Bemessung des Streitwerts der Antrag der Rechtsmittelkläger maßgebend (§ 14 Abs. 1 GKG). Die Kläger haben im Revisionsverfahren sinngemäß beantragt, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid dahin abzuändern, dass den Klägern zu 2 und 3 Gewinnanteile von je 21 452 DM zugerechnet werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, den Streitwert in Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung stets mit einem Vomhundertsatz des streitigen Gewinns oder Gewinnanteils festzusetzen; im Allgemeinen ist der Satz von 25 v.H. anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1975 IV R 190/72, BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827). Im Streitfall war nur streitig, ob die Kläger zu 2 und 3 an dem der Höhe nach unstreitigen Gesellschaftsgewinn der W-KG zu beteiligen sind oder ob dieser ausschließlich dem Kläger zu 1 und dem im Streitjahr verstorbenen Gesellschafter F.W. zuzurechnen ist. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens ist deshalb mit 25 v.H. des Teils des Gewinns zu bemessen, um dessen Verteilung gestritten wird (BFH-Urteil in BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827; Beschlüsse vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138; vom 22. September 1987 VIII E 3/87, BFH/NV 1988, 323). Im vorliegenden Fall ist deshalb der Gegenstandswert auf 10 726 DM (25 v.H. von 42 904 DM) festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.

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