Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: VIII S 6/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die vom Antragsteller vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhobene Klage auf Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 1999 1 K 1953/98 abgewiesen. Im Juli 1999 erhob der Antragsteller erneut Klage vor dem FG auf Kindergeld für seinen Sohn. Das FG wertete das Vorbringen des Antragstellers als nochmaliges Begehren auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 und wies die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2000 1 K 2192/99 als unzulässig ab. Da der Antragsteller dagegen einwandte, das FG habe über seinen Antrag nicht entschieden, beraumte das FG mündliche Verhandlung an und entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2001 1 K 2192/99, "Es wird festgestellt, dass das Verfahren 1 K 2192/99 beendet ist; der Antrag aus der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001 wird abgelehnt".

Mit Schreiben vom 4. März 2002 stellte der Antragsteller Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH)zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffend "FG Rheinland-Pfalz AZ 1 K 2192 wegen Kindergeld". Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt, sondern ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH zur Führung eines Revisionsverfahrens bzw. des im Streitfall allein in Betracht kommenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13. Februar 1995 X S 14/94, und vom 23. März 1995 IV S 13/94, jeweils BFH/NV 1995, 921, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 VIII S 8/01, BFH/NV 2002, 668).

Davon ist hier auszugehen. Da das FG-Urteil am 11. März 2002 zugestellt wurde, lief die Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) bis zum 11. April 2002. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging jedoch erst am 25. April 2002 beim BFH ein. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, obwohl die Senatsgeschäftsstelle auf die Notwendigkeit der fristgerechten Einreichung hingewiesen hatte. Im Übrigen schließt die fehlende Belehrung darüber, dass der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen sind, ein Verschulden nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 668).



Ende der Entscheidung

Zurück