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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: VIII S 6/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 16
EStG § 34
FGO § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin wegen Gewinnfeststellung 1988 und Gewerbesteuermeßbetrag 1988 als unbegründet ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am ... Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG mit Beschluß vom ... nicht abgeholfen hat. Mit Beschluß ... hat der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Mit an das FG gerichtetem Schriftsatz vom ... hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1988 und des Gewerbesteuermeßbescheids 1988 mit der Maßgabe auszusetzen, "daß anstelle eines laufenden Gewinns in Höhe eines Teilbetrages von ... DM ein nach §§ 16, 34 EStG zu versteuernder Veräußerungsgewinn festgestellt wird".

Das FG hat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide mit Beschluß vom ... an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) beantragt, die begehrte Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Der beschließende Senat hat als zuständiges Gericht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu befinden, nachdem das FG das Verfahren durch Beschluß vom ... an den BFH verwiesen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 6. November 1996 IV S 5/96, BFH/NV 1997, 252). Sachlich zuständig i.S. des § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so wird der BFH Gericht der Hauptsache, sobald das FG beschließt, der Beschwerde nicht abzuhelfen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).

Der Antrag wird abgelehnt. Nachdem der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluß ... als unzulässig verworfen hat, sind die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide über die Gewinnfeststellung 1988 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1988 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so daß deren Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 91, m.w.N. aus der Rechtsprechung).



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