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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: VIII S 8/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben vom 30. September 2001 "pro forma nochmals Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Er weist darauf hin, dass die erste Revision bereits von seinem Rechtsanwalt F eingelegt, aber nicht weiter behandelt worden sei. Der Hinweis bezieht sich auf das frühere Verfahren, mit dem Rechtsanwalt F Beschwerde gegen die Ablehnung seines im Klageverfahren gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) eingelegt hatte. Die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat am 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen. Das Urteil des FG hat die Revision nicht zugelassen.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils stellte der Kläger den Antrag, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens PKH zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

PKH zur Führung eines Revisionsverfahrens bzw. des im Streitfall allein in Betracht kommenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision kann nicht bewilligt werden, wenn die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unaufgefordert bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 1995 X S 14/94, und vom 23. März 1995 IV S 13/94, jeweils BFH/NV 1995, 921, m.w.N.).

Davon ist hier auszugehen. Die Rechtsmittelfrist ist auch dann nicht gewahrt, wenn das Schreiben zugunsten des Antragstellers im Sinne einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt wird; denn sie beträgt auch in diesem Fall einen Monat (§ 116 Abs. 2 FGO). Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der mit dieser einzureichenden Belege ist auch dann erforderlich, wenn im Klageverfahren der Nachweis bereits erbracht wurde, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 16, m.w.N.); die Verhältnisse sind --woran es hier ebenfalls fehlt-- zeitnah nachzuweisen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. einer gleichzustellenden Versicherung über den Fortbestand bereits abgegebener Erklärungen sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich; dem Antragsteller war die Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Klageverfahren bekannt. Die fehlende Belehrung darüber, dass der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen sind, schließt ein Verschulden nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336, m.w.N.).

Da dem Antragsteller keine PKH bewilligt werden konnte, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausgeschlossen (§ 142 Abs. 2 FGO).



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